Rz. 32

Nach Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a ist der Körperschaftsteuerbescheid bindend hinsichtlich des zu versteuernden Einkommens; dieses zu versteuernde Einkommen wird im Körperschaftsteuerbescheid fingiert festgestellt. Definiert ist das zu versteuernde Einkommen in § 7 Abs. 2; es handelt sich um das Einkommen i.S.d. § 8 Abs. 1, vermindert um Freibeträge. Für Anrechnungskörperschaften kommt nur der Freibetrag des § 25 in Betracht[1].

Das Einkommen, und damit das zu versteuernde Einkommen, wird gebildet aus der Summe der (positiven und negativen) Einkünfte, abzüglich ausländischer Steuern, Spenden und Beiträge, zuzüglich des Einkommens der Organgesellschaften, abzüglich eines Verlustabzuges (vgl. § 8 Rz. 53, 63). Es wird also das Einkommen nach Verlustabzug festgestellt, da Einkommen nach § 8 Abs. 1 KStG, § 2 Abs. 4 EStG der Gesamtbetrag der Einkünfte ist, vermindert um Sonderausgaben, und damit auch um den Verlustabzug (Verlustvortrag und Verlustrücktrag) nach § 10d EStG (vgl. auch BFH v. 31.7.1991, I R 57/90, BFH/NV 1992, 200; v. 29.7.1992, I R 9/92, BFH/NV 1994, 579; Lüdicke, FR 1988, 41). Die Feststellung des Einkommens nach Verlustabzug entspricht auch den Anforderungen des Anrechnungsverfahrens, da in die Gliederungsrechnung das Einkommen nach Verlustabzug eingeht, d. h. der gleiche Betrag, der im Körperschaftsteuerbescheid fingiert festgestellt wird. Dagegen findet das Einkommen vor Verlustabzug, soweit es positiv ist, unmittelbar keine Verwendung im Rahmen der Gliederungsrechnung. Das zu versteuernde Einkommen i.S.d. Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a ist nicht abgerundet.

 

Rz. 33

Das zu versteuernde Einkommen, das fiktiv festgestellt wird, kann auch negativ sein; bindend festgestellt wird dann der Verlust des jeweiligen Veranlagungszeitraums. Diese Feststellung entfaltet als Grundlagenbescheid Bindungswirkung für den Feststellungsbescheid über die Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals[2]. Dagegen besteht aufgrund des Abs. 2 Nr. 1 im Fall des Verlustrücktrages keine Bindungswirkung für den Körperschaftsteuerbescheid des Rücktragsjahres und für die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs. Diese Bindungswirkung entfaltet der Körperschaftsteuerbescheid erst aufgrund des Abs. 2 Nr. 2 und 3 (vgl. hierzu Rz. 47, 52).

Das Einkommen ist in einer Summe festzustellen, und zwar auch dann, wenn es verschiedenen Steuersätzen unterliegt. Dies gilt auch, soweit der besondere Steuersatz von 45 % nach § 23 Abs. 2 anzuwenden ist (vgl. hierzu § 23 Rz. 11). Eine Aufteilung des Einkommens in einen Teil, der dem Steuersatz von 40 % unterliegt, und einen anderen Einkommensteil, der dem besonderen Steuersatz von 45 % unterliegt, scheitert schon daran, dass dem besonderen Steuersatz von 45 % nicht ein "Einkommensteil" unterliegt, sondern die Einnahmen.

 

Rz. 34

Bindungswirkung entfaltet die fiktive Feststellung für denjenigen Feststellungsbescheid, in den das zu versteuernde Einkommen zur Fortentwicklung der Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals eingestellt wird. Das ist der Feststellungsbescheid auf den Schluss desjenigen Wirtschaftsjahres, das in dem Veranlagungszeitraum endet, für das der Körperschaftsteuerbescheid ergangen ist.

 

Beispiele:

a) Wirtschaftsjahr = Kalenderjahr

Die fiktive Feststellung des Körperschaftsteuerbescheides 01 entfaltet Bindungswirkung für die gesonderte Feststellung auf den 31.12.01.

b) Abweichendes Wirtschaftsjahr 01.07.01—30.6.02

Die fiktive Feststellung des Körperschaftsteuerbescheides 02 entfaltet Bindungswirkung für die gesonderte Feststellung auf den 30.6.02.

Für den Feststellungsbescheid bindend ist aber nur die Höhe des Einkommens, nicht die Einordnung dieser Zugänge zu den einzelnen Teilbeträgen des verwendbaren Eigenkapitals. Hierüber wird in dem Feststellungsbescheid entschieden.

 

Rz. 35

Der Körperschaftsteuerbescheid muss das fiktiv festzustellende zu versteuernde Einkommen dem Betrag nach exakt bezeichnen, muss angeben, welcher Person gegenüber das zu versteuernde Einkommen fiktiv festgestellt wird und für welchen Zeitraum dies geschieht. Die fingierte Feststellung muss daher im Wesentlichen den Inhalt eines Feststellungsbescheides haben. Hierzu ist die ausdrückliche verfügende Feststellung erforderlich, welcher Betrag als zu versteuerndes Einkommen i.S.d. § 47 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a festgestellt wird; nur die Angabe des zu versteuernden Einkommens reicht nicht aus[3].

 

Rz. 36

Von der fiktiven Feststellung, und damit von der Bindungswirkung für den Feststellungsbescheid wird nur das zu versteuernde Einkommen selbst als Ergebnis der Einkommensermittlung erfasst, nicht dagegen die einzelnen Faktoren, die in die Errechnung des Einkommens eingehen. Diese Faktoren sind unselbstständige Besteuerungsgrundlagen, und zwar auch dann, wenn und insoweit die Höhe des zu versteuernden Einkommens durch sie determiniert wird. Ist ihre Höhe in Streit, kann dies nur über die Anfechtung des Körperschaftsteuerbescheides geltend gemacht werden; ob sie sich aber tatsächlich auswirken, hängt von möglichen gegenläuf...

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