Rz. 4

§ 33 regelt lediglich die Behandlung der sich nach den steuerlichen Vorschriften ergebenden Verluste; diese Vorschrift knüpft also nicht unmittelbar an die handelsrechtlichen Begriffe des Jahresergebnisses (Jahresfehlbetrag) und des Handelsbilanzverlustes an. Dies korrespondiert mit § 29 Abs. 1, wonach sich das Eigenkapital, und damit auch das verwendbare Eigenkapital, aus der Steuerbilanz, nicht der Handelsbilanz, ergibt. "Verlust" i.S.d. § 33 ist daher der nach den steuerlichen Vorschriften ermittelte, der Besteuerung zugrunde zu legende Betrag (das negative Einkommen), jedoch vor Berücksichtigung eines Verlustvortrages. Der Verlust wird also durch die nicht abzugsfähigen Ausgaben (§ 10) nicht erhöht, durch steuerfreie Vermögensmehrungen (z. B. Investitionszulage, steuerfreie ausländische Einkünfte) nicht vermindert (Einzelheiten vgl. Erläuterungen zu § 8).

 
Praxis-Beispiel

Handelsbilanz-Verlust 30.000

 
dabei berücksichtigt: Vermögensteuer 5.000
  ausländische steuerfreie Einkünfte 3.000
Einkommensermittlung: ./. 30.000 HB-Verlust
  + 5.000 Vermögensteuer
  ./. 3.000 ausl. Einkünfte
  ./. 28.000 steuerliches Einkommen

In der Gliederungsrechnung ist die Vermögensteuer als nicht abziehbare Ausgabe in das EK 45 als Negativbetrag einzustellen. Die positiven ausländischen Einkünfte erhöhen das EK 01, während das negative Einkommen ("Verlust" im steuerlichen Sinne) vom EK 02 abzuziehen ist.

In der Gliederungsrechnung ergibt sich dann folgende Darstellung:

 
EK 45 EK 01 EK 02 Summe
./. 5.000 + 3.000 ./. 28.000 ./. 30.000

Die Summe stimmt mit dem Eigenkapital der Bilanz überein (zur Behandlung der nicht abzugsfähigen Ausgaben (hier: Vermögensteuer), wenn kein belastetes verwendbares Eigenkapital vorhanden ist, vgl. § 31 Abs. 2).

Hieraus folgt, daß § 33 nicht für die nicht abzugsfähigen Ausgaben und nicht für steuerfreie Vermögensmehrungen gilt, da die nicht abzugsfähigen Ausgaben den steuerlich zu berücksichtigenden Verlust nicht erhöht und die steuerfreien Vermögensmehrungen diesen Verlust nicht gemindert haben; beides ist daher in dem Verlust nicht enthalten. Durch Einsetzen des Verlustes in die Gliederungsrechnung entsprechend § 33 werden die nichtabzugsfähigen Ausgaben und die steuerfreien Vermögensmehrungen daher in der Gliederungsrechnung nicht berücksichtigt; sie müssen noch ­entsprechend den Vorschriften der §§ 30, 31 eingesetzt werden. Soweit eine steuerfreie Vermögensmehrung nach diesen Vorschriften in das EK 02 einzustellen ist, erfolgt ihre Ausweisung saldiert mit dem Verlust; es ist jedoch immer zu berücksichtigen, daß sich der Betrag des EK 02 in diesen Fällen aus der steuerfreien Vermögensmehrung und dem Verlust zusammensetzt.

 
Praxis-Beispiel

Im obigen Beispiel tritt an die Stelle der steuerfreien ausländischen Einkünfte eine steuerfreie Investitionszulage in gleicher Höhe. Die Gliederung ist dann wie folgt zu entwickeln:

 
  EK 45 EK 02 Summe
Vermögensteuer ./. 5.000   ./. 5.000
Investitionszulage   + 3.000 + 3.000
Verlust   ./. 28.000 ./. 28.000
  ./. 5.000 ./. 25.000 ./. 30.000

Aus den steuerpflichtigen Gewinnen der Folgejahre wird dann ein Betrag in Höhe des (vorgetragenen) Verlustes von insgesamt 28.000 DM in das EK 02 eingestellt und damit das EK 02 um diesen Betrag erhöht. Im Ergebnis weist dann die Gliederungsrechnung in dieser Position die steuerfreie Investitionszulage in Höhe von 3.000 DM aus.

 

Rz. 5

Verluste i.S.d. § 33 sind auch solche Verluste, die nur beschränkt das Einkommen mindern dürfen[1].

[1] Vgl. §§ 2a, 15 Abs. 4, 15a EStG; Einzelheiten zur Behandlung dieser Verluste vgl. Rz. 51, 53.

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