Rz. 125

Zu den dem EK 02 zuzuordnenden sonstigen nicht der Körperschaftsteuer unterliegenden Vermögensmehrungen gehören auch steuerfreie Investitionszulagen nach dem InvZulG 1999[1]. Wird eine Investitionszulage zurückgefordert, weil festgestellt wurde, daß die Voraussetzungen für ihre Gewährung nicht erfüllt waren oder mit Wirkung für die Vergangenheit entfallen sind, ist der bilanzielle Aufwand aus der Rückzahlung der Investitionszulage bei der Einkommensermittlung nicht abziehbar und demgemäß außerbilanziell hinzuzurechnen. Gleichwohl ist der nichtabziehbare Aufwand nicht nach den Regeln des § 31 dem am höchsten belasteten Teilbetrag des verwendbaren Eigenkapitals zuzuordnen. Er ist vielmehr wegen des sachlichen Zusammenhangs dem EK 02 zu entnehmen, wenn die Investitionszulage im EK 02 vereinnahmt worden ist. Das gilt auch dann, wenn ein EK 02 nicht oder nicht in ausreichender Höhe vorhanden ist, z. B. weil es durch Ausschüttungen oder Verluste vermindert worden ist.

Zinsen, die auf den Rückforderungsanspruch erhoben werden, sind abziehbare Ausgaben, weil sie nicht in Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen, sondern gerade deshalb erhoben werden, weil steuerfreie Einnahmen zurückzuzahlen sind. Damit vermindern diese Zinsen sowohl den Steuerbilanzgewinn als auch das steuerliche Einkommen und somit unmittelbar den Zugang zu den belasteten Teilbeträgen.

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