Rz. 26

Der Teilbetrag des Abs. 1 Nr. 3 kann aus unterschiedlichen Quellen gespeist werden. Er ist kein einheitlicher Teilbetrag, sondern wird in Abs. 2 Nrn. 1 bis 4 nach sachlichen, z. T. auch nach zeitlichen Gesichtspunkten in vier "Unterteilbeträge" aufgegliedert. Die "Unterteilbeträge" werden — der Numerierung in Abs. 2 entsprechend — als EK 01, EK 02, EK 03 oder EK 04 bezeichnet.

 

Rz. 27

Teilbetrag im Sinn des Abs. 2 Nr. 1 (EK 01)

Das EK 01 wird aus ausländischen Einkünften gebildet, die in nach dem 31.12.1976 abgelaufenen Wirtschaftsjahren erzielt worden sind und nicht der inländischen Körperschaftsteuer, und damit keiner Tarifbelastung, unterlegen haben. Dabei kommen folgende Möglichkeiten in Betracht:

  • Die ausländischen Einkünfte sind auf Grund eines DBA mit dem Quellenstaat in der Bundesrepublik sachlich von der Körperschaftsteuer befreit (z. B. Schachtelgewinne, Betriebsstättengewinne, Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen).
  • Die ausländischen Einkünfte sind zwar nicht sachlich von der Körperschaftsteuer befreit, infolge effektiver oder fiktiver Anrechnung einer der deutschen Körperschaftsteuer entsprechenden Steuer ergibt sich aber eine inländische Steuer von 0. Diese Folge tritt ein, wenn die anrechenbare ausländische Steuer mindestens so hoch ist oder als so hoch gilt wie die auf den ausländischen Einkommensteil entfallende inländische Körperschaftsteuer vor Anrechnung.
  • Die ausländischen Einkünfte unterliegen der inländischen Körperschaftsteuer. Nach Anrechnung der ausländischen Steuer ergibt sich eine inländische Steuerbelastung von weniger als 36 bzw. 30 %. Es ist eine Aufteilung gem. § 32 durchzuführen, bei der sich neben ermäßigt belastetem EK (EK 36 bzw. EK 30) ein EK 01 ergibt.
  • Die ausländischen Einkünfte unterliegen gem. § 26 Abs. 6 als ausländische Schiffahrtseinkünfte einer auf die Hälfte ermäßigten Körperschaftsteuer[1] oder als pauschal besteuerte sonstige ausländische Einkünfte einer Körperschaftsteuer von 25 %[2]. Es ist eine Aufteilung nach § 32 durchzuführen, bei der sich neben dem ermäßigt belasteten Eigenkapital (EK 36 bzw. EK 30) auch ein EK 01 ergibt. Ab Vz 1999 ist die Ermäßigung der Körperschaftsteuer auf die Hälfte bei ausländischen Schiffahrtseinkünften durch die Tonnagesteuer nach § 5a EStG ersetzt worden. Ab diesem Zeitpunkt entfällt also die Aufteilung dieser Einkommensteile (vgl. Rz. 96ff.).

Einzelheiten zur Entwicklung des EK 01 vgl. Rz. 106ff.

 

Rz. 28

Teilbetrag im Sinn des Abs. 2 Nr. 2 (EK 02)

Das EK 02 besteht aus sonstigen Vermögensmehrungen, d. h. solchen, die nicht aus ausländischen Einkünften stammen, und solchen die nicht unter Nr. 3 oder Nr. 4 fallen. Es umfaßt mithin alle unbesteuerten Vermögensmehrungen, die in nach dem 31.12.1976 abgelaufenen Wirtschaftsjahren erzielt worden sind, ohne ausländische Einkünfte (EK 01) oder Gesellschaftereinlagen (EK 04) zu sein. Es wird im wesentlichen aus folgenden Quellen gespeist:

  • Einkünfte, die gem. § 3 (früher auch § 3a) EStG sachlich von der Körperschaftsteuer befreit sind,
  • Einkünfte, die aufgrund einer persönlichen oder sachlichen Befreiung des Empfängers der Einkünfte nicht besteuert werden[3],
  • Investitionszulagen,
  • Anpassungs- und Abrundungsdifferenzen.

Einzelheiten zur Entwicklung des EK 02 vgl. Rz. 122ff.

 

Rz. 29

Teilbetrag im Sinn des Abs. 2 Nr. 3 (EK 03)

Dieser Teilbetrag umfaßt das verwendbare Eigenkapital, das bis zum Ende des letzten vor dem 1.1.1977 abgelaufenen Wirtschaftsjahres entstanden ist (Altrücklagen), und zwar gleichgültig, ob dies aus versteuerten oder unversteuerten Gewinnen oder aus Einlagen der Gesellschafter entstanden ist (vgl. Rz. 154).

 

Rz. 30

Teilbetrag im Sinn des Abs. 2 Nr. 4 (EK 04)

Der Teilbetrag des EK 04 ist zwar ein einheitlicher Teilbetrag, kann sich aber aus verschiedenen Komponenten zusammensetzen, nämlich

  • EK 04 aus echten Einlagen, d. h. aus offenen oder verdeckten Einlagen, die tatsächlich von den Gesellschaftern auf Grund des Gesellschaftsverhältnisses geleistet worden sind;
  • EK 04 nach § 37, das bei Organgesellschaften mit Ergebnisabführung zu bilden ist, wenn die dem Organträger zuzurechnende steuerbilanzliche Vermögensmehrung der Organgesellschaft den tatsächlich an den Organträger abgeführten Gewinn übersteigt (fiktive Einlagen). In diesem Fall gilt der Unterschiedsbetrag von dem Organträger als in die Organgesellschaft eingelegt[4];
  • EK 04 nach den §§ 38, 38a, 38, das entsteht, wenn bei einer Verschmelzung, Spaltung oder Vermögensübertragung die Teilbeträge der schwindenden und der aufnehmenden Gesellschaft addiert werden und die Summe der so addierten Teilbeträge das tatsächlich vorhandene verwendbare Eigenkapital unterschreitet. In diesem Fall gilt der Spitzenbetrag als eingelegt.
  • EK 04 aus der erstmaligen Gliederung; bei der erstmaligen Gliederung des verwendbaren Eigenkapitals (mit Ausnahme der Fälle der §§ 38 bis 38b und der erstmaligen Gliederung bei Systemwechsel, vgl. Rz. 49) ist das gesamte verwendbare Eigenkapital in das EK 04 einzustellen, ohne Rücksicht darauf, ob es aus Einlagen ode...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Kanzlei-Edition. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge