Rz. 37

Da dem Anrechnungsverfahren alle abgeflossenen Vermögensminderungen auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage unterliegen (vgl. Rz. 38, 45), stellt sich die Frage nach dem Zusammenhang mit dem Begriff des Einkommens (vgl. § 8 Rz. 61). Die aufgeführte Definition der Ausschüttungen und sonstigen Leistungen hat offensichtliche Ähnlichkeit mit der Definition der verdeckten Gewinnausschüttung (vgl. Anh. vGA zu § 8, Rz. 33ff.). Dieser Zusammenhang ist aber nur ein scheinbarer. Dem Anrechnungsverfahren unterliegen auch Vermögensteile, die nicht aus Einkommen gebildet worden sind, also steuerfrei oder nicht steuerbar waren. Dies zeigt schon die Einbeziehung des EK 01, EK 02 und EK 04 in das Anrechnungsverfahren.

Wird somit ein Vermögensteil an den Anteilseigner ausgekehrt, treten die Folgen des Anrechnungsverfahrens unabhängig davon ein, ob der Vermögensteil zum Einkommen gehört hat oder nicht. Durch die damit erfolgende Herstellung der Ausschüttungsbelastung entsprechend der Ausschüttungsreihenfolge des § 28 Abs. 3 können auch nicht steuerbare oder steuerfreie Vermögensteile der Ausschüttungsbelastung unterworfen werden. Das ist gerechtfertigt, da die Ausschüttungsbelastung keine Steuer auf das Einkommen ist (zu dem die genannten Vermögensteile nicht gehören), sondern eine besondere Steuer auf das Ausschüttungsverhalten (vgl. Rz. 117). Das gilt auch, wenn gezielt ein nicht steuerpflichtiger Vermögensteil ausgeschüttet wird.

 
Praxis-Beispiel

Die Körperschaft tritt an den Anteilseigner den Anspruch auf Auszahlung der Investitionszulage ab.

Auch in diesem Fall handelt es sich um eine Ausschüttung, die die Wirkungen des Anrechnungsverfahrens hervorruft; daher ist die Ausschüttungsbelastung entsprechend der Ausschüttungsreihenfolge nach § 28 Abs. 3 herzustellen. Diese Auskehrung kann also je nach der Lage des Falles zu einer Körperschaftsteuerminderung oder -erhöhung führen.

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