Rz. 11

Nach § 17 Abs. 1 S. 1 KStG ist Voraussetzung für die Organschaft bei einer anderen Kapitalgesellschaft als Organgesellschaft, dass sie sich wirksam verpflichtet, ihren ganzen Gewinn an ein anderes Unternehmen i. S. d. § 14 KStG, also an ein einziges gewerbliches Unternehmen, abzuführen. Damit setzt § 17 KStG, ebenso wie § 14 KStG, den Abschluss eines wirksamen Gewinnabführungsvertrags voraus. Der Verweis des § 17 Abs. 1 S. 1 KStG auf die §§ 1416 KStG stellt klar, dass dieser Gewinn- bzw. Ergebnisabführungsvertrag den Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 KStG entsprechen muss. Dieser Ergebnisabführungsvertrag muss, wie auch der Ergebnisabführungsvertrag zu einer AG oder KGaA, zivilrechtlich wirksam und tatsächlich durchgeführt worden sein. Handelsrechtlich kann auch eine GmbH als beherrschte Gesellschaft einen Gewinnabführungsvertrag i. S. d. § 291 AktG abschließen. Dies ergibt sich aus dem Verweis auf § 291 AktG in § 30 Abs. 1 S. 2 GmbHG.[1]

 

Rz. 12

Ausgangspunkt ist dabei die handelsrechtliche Wirksamkeit des Ergebnisabführungsvertrags. Nur ein handelsrechtlich wirksamer Vertrag kann auch steuerrechtlich anerkannt werden. Das drückt der Eingangssatz des § 17 Abs. 1 KStG dadurch aus, dass eine "wirksame Verpflichtung", also ein handelsrechtlich wirksamer Ergebnisabführungsvertrag, Voraussetzung für die Anerkennung einer Organschaft zu einer GmbH als Organgesellschaft ist. Der BGH[2] hat grundsätzlich zu den Voraussetzungen der zivilrechtlichen Wirksamkeit eines Ergebnisabführungsvertrags Stellung genommen. Steuerrechtlich bedeutet dies, dass der Ergebnisabführungsvertrag nur anerkannt werden kann, wenn er diesen Voraussetzungen entspricht. Dies gilt auch für den Ergebnisabführungsvertrag, den eine GmbH als Organgesellschaft abgeschlossen hat, und zwar auch dann, wenn der Ergebnisabführungsvertrag vor dem Ergehen der Entscheidung des BGH abgeschlossen worden ist.[3]

 

Rz. 13

Das GmbHG enthält keine Regelungen über die Wirksamkeitsvoraussetzungen für den Ergebnisabführungsvertrag einer GmbH. Damit stellt sich die Frage, ob das Recht der Unternehmensverträge nach den §§ 291ff. AktG entsprechend auf einen von einer GmbH abgeschlossenen Ergebnisabführungsvertrag anzuwenden ist. Gemeint sind damit Unternehmensverträge, die von einer GmbH als abhängiger Gesellschaft abgeschlossen werden, da die §§ 291ff. AktG auch für die AG und KGaA nur die Verhältnisse der abhängigen Gesellschaft behandeln. Nach der Rspr. des BGH sind die §§ 291ff. AktG entsprechend auf von einer GmbH als abhängiger Gesellschaft abgeschlossene Gewinnabführungsverträge anwendbar, soweit der Schutzzweck dieser Vorschriften auf die GmbH zutrifft und Unterschiede in der Unternehmensverfassung der AG und der GmbH dem nicht entgegenstehen.[4]

 

Rz. 14

Der Ergebnisabführungsvertrag einer GmbH als Organgesellschaft muss zur handelsrechtlichen Wirksamkeit grundsätzlich die gleichen Voraussetzungen hinsichtlich Form, Zustimmungserfordernissen und Eintragung in das Handelsregister erfüllen wie der von einer AG oder KGaA abgeschlossene Ergebnisabführungsvertrag.[5] Der Schutzzweck der aktienrechtlichen Vorschriften gilt für die GmbH ebenso wie für die AG. Auch Besonderheiten der Unternehmensverfassung der GmbH verbieten die Übernahme der aktienrechtlichen Regelungen über Abschluss, Form und Eintragung des Ergebnisabführungsvertrags in das Handelsregister nicht. Der Ergebnisabführungsvertrag bedarf daher der Schriftform[6] und der Zustimmungen der Gesellschafterversammlungen der herrschenden und der abhängigen Gesellschaft, die notariell zu beurkunden sind, sowie der Eintragung in das Handelsregister.[7] Erfüllt ein Ergebnisabführungsvertrag mit einer GmbH als Organgesellschaft diese Voraussetzungen nicht, ist er handelsrechtlich unwirksam. Da dann eine rechtliche Verpflichtung, den Gewinn abzuführen, nicht besteht, kann der Ergebnisabführungsvertrag auch keine steuerrechtliche Wirkung entfalten.[8]

 

Rz. 15

Die Erfordernisse der Zustimmung der Gesellschafterversammlung und der Eintragung in das Handelsregister gelten auch für Vertragsänderungen.[9] Dies betrifft alle Vertragsänderungen, unabhängig davon, ob die Parteien sie als "wesentlich" oder "unwesentlich" ansehen, somit auch Vertragsänderungen, die nur aus steuerlichen Gründen in den Ergebnisabführungsvertrag aufgenommen werden (z. B. hinsichtlich der Mindestlaufzeit).

 

Rz. 16

Im Gesellschaftsrecht sind allerdings einige der Wirksamkeitsvoraussetzungen umstritten und gerichtlich noch nicht geklärt.[10] Es wird die Ansicht vertreten, dass der Gewinnabführungsvertrag mit einer GmbH als abhängiger Gesellschaft, anders als bei der AG und KGaA, die Zustimmung sämtlicher Gesellschafter benötigt, eine Mehrheit von 75 % der Stimmen also nicht genügt.[11] Eine Übertragung der aktienrechtlichen Schutzvorschriften wäre dann nicht erforderlich. Dagegen wird auch vertreten, dass ein Mehrheitsbeschluss genügt, dann aber Schutzregelungen für die Minderheitsgesellschafter eingreifen müssen.[12] Ist die herrschende Ges...

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