Rz. 100a

Ist der inländische Gesellschafter, der an einer ausländischen Zwischengesellschaft i. S. d. §§ 7, 8 AStG beteiligt ist, eine Organgesellschaft, sind Anwendung und Folgen der Bruttomethode fraglich. Der Hinzurechnungsbetrag fällt nach § 10 Abs. 2 Satz 1 AStG unter die Einkünfte nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG, ist also eine fiktive Dividende, für die die Bruttomethode an sich anwendbar ist. § 8b KStG wäre daher auf den Hinzurechnungsbetrag auf der Ebene des Organträgers anwendbar. Vorgreiflich ist aber § 10 Abs. 2 Satz 3 AStG, wonach der Hinzurechnungsbetrag nicht unter § 8b KStG fällt. Das bedeutet, dass bereits auf der Ebene der Organgesellschaft keine Steuerbefreiung eingreift, ohne dass es der Bruttomethode bedarf. Wenn die Steuerfreistellung auf der Ebene der Organgesellschaft bereits durch eine andere Vorschrift ausgeschlossen ist, bedarf es nicht der Regelung, dass die Steuerbefreiung auf der Ebene der Organgesellschaft nicht anwendbar ist. § 15 Satz 1 Nr. 2 KStG erfasst diesen Fall daher zu Recht nicht. In dem dem Organträger zuzurechnenden Einkommen ist der Hinzurechnungsbetrag daher als steuerpflichtig enthalten. Folgerichtig ist dann auf der Ebene des Organträgers zu prüfen, ob der Hinzurechnungsbetrag einer Steuerbefreiung unterliegt. Das richtet sich nach den Regeln des § 10 AStG, da der Hinzurechnungsbetrag durch die Einkommenszurechnung auf der Ebene des Organträgers seinen Charakter nicht ändert. Dann gilt aber auch auf der Ebene des Organträgers die Regelung des § 10 Abs. 2 Satz 3 AStG, dass die Steuerfreistellung des § 8b KStG auf die fiktive Dividende, die der Hinzurechnungsbetrag bildet, nicht anzuwenden ist. Das ist keine Frage der Bruttomethode nach § 15 Satz 1 Nr. 2 KStG, sondern der Anwendung des § 10 AStG auf der Ebene des Organträgers. Die Besteuerungslücke, die sich durch die Unabgestimmtheit von § 15 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 KStG im Verhältnis zu Satz 2 auftut, hat für die Frage der Besteuerung des Hinzurechnungsbetrags auf der Ebene des Organträgers daher keine Bedeutung.[1]

Konsequenterweise ist bei einer späteren Ausschüttung des Gewinns der Zwischengesellschaft die Bruttomethode anzuwenden und die Steuerfreistellung des § 8b KStG auf die Ebene des Organträgers zu beziehen. Für die Gewerbesteuer gilt § 3 Nr. 41 EStG auf der Ebene des Organträgers.

[1] Zu dieser Unabgestimmtheit und der darauf beruhenden Besteuerungslücke Rz. 69; a. A. Rieß/Herbst, IStR 2018, 779, die § 15 Satz 1 Nr. 2 KStG anwenden und daher zur Steuerfreiheit des Hinzurechnungsbetrags bei dem Organträger kommen.

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