Rz. 990

Bei einem Formwechsel der abhängigen Gesellschaft nach § 190 UmwG bleibt der Ergebnisabführungsvertrag grundsätzlich bestehen, da der Formwechsel die Identität der Gesellschaft nicht berührt.[1] Steuerlich endet die Organschaft jedoch, wenn die Organgesellschaft durch den Formwechsel zur Personengesellschaft wird. Da die Organschaft kraft Gesetzes endet, ist sie für die Vergangenheit auch dann anzuerkennen, wenn die Mindestlaufzeit von 5 Jahren nicht eingehalten worden ist. Dagegen bleibt die Organschaft bestehen, wenn die Organgesellschaft zwar die Rechtsform wechselt, dennoch aber eine Kapitalgesellschaft bleibt.[2] Wird bei einem Formwechsel von Kapitalgesellschaft in Kapitalgesellschaft der Ergebnisabführungsvertrag beendet, liegt insoweit kein wichtiger Grund vor, sodass die Organschaft scheitert, wenn die Frist von 5 Jahren nicht eingehalten ist.[3]

 

Rz. 991

Wird eine Tochter-Personengesellschaft formwechselnd in eine Tochter-Kapitalgesellschaft umgewandelt, kann eine Organschaft zu der Kapitalgesellschaft als Organgesellschaft zum steuerlichen Übertragungsstichtag, also rückwirkend, hergestellt werden, wenn der steuerliche Übertragungsstichtag mit dem Ende bzw. Beginn eines Wirtschaftsjahrs zusammenfällt.[4] Steuerlich entsteht die Kapitalgesellschaft durch Fiktion rückwirkend auf den steuerlichen Übertragungsstichtag. Steuerlich muss daher davon ausgegangen werden, dass ab dem steuerlichen Übertragungsstichtag eine Kapitalgesellschaft besteht. Das gilt auch für § 14 Abs. 1 S. 1 KStG; die umgewandelte Personengesellschaft ist also ab diesem Stichtag als Organgesellschaft geeignet. Die Kapitalgesellschaft ist auch ab Beginn des Wirtschaftsjahrs in den Gesellschafter finanziell eingegliedert, wenn er die Mehrheit der Stimmrechte hält, sofern das Wirtschaftsjahr mit dem steuerlichen Übertragungsstichtag beginnt. Dazu muss der Beginn des Tages, also 00:00 Uhr, als steuerlicher Übertragungsstichtag gewählt werden. Dies ist keine Fiktion, vielmehr setzt sich die finanzielle Eingliederung der Personengesellschaft durch die rückwirkende Umwandlung in eine Kapitalgesellschaft als finanzielle Eingliederung der Kapitalgesellschaft fort. Der Ergebnisabführungsvertrag muss bis zum Ende des Wirtschaftsjahrs der Umwandlung abgeschlossen und in das Handelsregister eingetragen werden.

[2] BMF v. 11.11.2011, IV C 2 – S 1978 – b/08/10001, BStBl I 2011, 1313, Org. 24; E-UmwStE Stand 11.10.2023, IV C 2 – S 1978/19/10001 :013, Org. 24; Dötsch, in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Die Körperschaftsteuer, Anh. 1 UmwStG Rz. 47.
[3] BMF v. 11.11.2011, IV C 2 – S 1978 – b/08/10001, BStBl I 2011, 1313, Org. 26; E-UmwStE Stand 11.10.2023, IV C 2 – S 1978/19/10001 :013, Org. 26; Vogel, Ubg 2010, 618.

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