Rz. 962

Bei der Spaltung des Organträgers ist zu unterscheiden, ob es sich um eine Aufspaltung, eine Abspaltung oder eine Ausgliederung handelt.[1] Bei der Abspaltung bleibt der Rechtsträger bestehen, bei der Aufspaltung geht das Vermögen des Rechtsträgers auf zwei oder mehr Körperschaften über. In beiden Fällen erwerben die Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft die Anteile an dem oder den übernehmenden Rechtsträgern. Bei der Ausgliederung wird ein Vermögensteil der Kapitalgesellschaft auf eine andere Kapitalgesellschaft übertragen, wobei der übertragende Rechtsträger die Anteile an der übernehmenden Gesellschaft erhält.

 

Rz. 963

Bei der Aufspaltung erwerben die übernehmenden Rechtsträger nach dem Spaltungsplan die Beteiligungen, die der übertragende Rechtsträger hält, rückwirkend zum steuerlichen Übertragungszeitpunkt. Entsprechend gehen auch die Ergebnisabführungsverträge über. Die übernehmenden Rechtsträger treten steuerlich in die Rechtsstellung des übertragenden Rechtsträgers ein, damit nach dem Spaltungsplan zum steuerlichen Übertragungsstichtag auch in die Organschaftsverhältnisse. Die Organschaft kann also jeweils zu dem übernehmenden Rechtsträger fortgesetzt werden.[2] Es gelten die gleichen Grundsätze wie bei der Verschmelzung[3], auch hinsichtlich der Zurechnung der Mindestlaufzeit.[4] Durch die Verweisung auf die Regeln über die Verschmelzung fordert das BMF auch bei der Spaltung, dass die finanzielle Eingliederung bereits zum übertragenden Rechtsträger bestanden haben muss; es genügt danach nicht, wenn die finanzielle Eingliederung durch die Spaltung erstmals begründet wird.[5]

 

Rz. 964

Bei der Abspaltung geht nur ein Teil des Vermögens des zu spaltenden Rechtsträgers auf die übernehmende Körperschaft über. Grundsätzlich behält der zu spaltende Rechtsträger daher die Eigenschaft eines Organträgers. Unterhält der zu spaltende Rechtsträger nach der Spaltung keinen Gewerbebetrieb mehr, ist die Organschaft nur nach den Grundsätzen der geschäftsleitenden Holding möglich.[6] Je nach Zuordnung der Anteile an der Organgesellschaft und des Ergebnisabführungsvertrags im Spaltungsplan wird die Organschaft entweder zu dem zu spaltenden oder zu dem übernehmenden Rechtsträger fortgesetzt.[7] Das betrifft auch den bisherigen Ergebnisabführungsvertrag, der nicht neu abgeschlossen zu werden braucht.[8] Es gelten die Ausführungen zu der Verschmelzung.[9] Die Organschaft wird daher entweder mit dem übertragenden oder mit dem übernehmenden Rechtsträger lückenlos fortgesetzt. Auch hier fordert das BMF durch die Verweisung auf die Regeln über die Verschmelzung, dass die finanzielle Eingliederung bereits zum übertragenden Rechtsträger bestanden haben muss; es genügt danach nicht, wenn die finanzielle Eingliederung durch die Spaltung erstmals begründet wird.

 

Rz. 965

Bei der Ausgliederung[10] eines Teilbetriebs einschließlich der Organbeteiligung aus dem Organträger auf einen übernehmenden Rechtsträger gilt Entsprechendes. Rückwirkend auf den Übertragungsstichtag geht das Organschaftsverhältnis des übertragenden Rechtsträgers auf den übernehmenden Rechtsträger über. Der Ergebnisabführungsvertrag geht im Wege der Teilrechtsnachfolge auf den übernehmenden Rechtsträger über.[11] Auch hier leitet das BMF diese Rechtsfolge nur aus der steuerlichen Rückwirkung ab. Bei einer unterjährigen Ausgliederung tritt der übernehmende Rechtsträger aber nach § 23 Abs. 1 i. V. m. § 12 Abs. 3 UmwStG in die Rechtsstellung des übertragenden Rechtsträgers ein. Daher kann die Organschaft auch bei einem unterjährigen Übertragungsstichtag fortgesetzt werden.

[2] BMF v. 11.11.2011, IV C 2 – S 1978 – b/08/10001, BStBl I 2011, 1313, Org. 06; E-UmwStE Stand 11.10.2023, IV C 2 – S 1978/19/10001 :013, Org. 06; Dötsch, in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Die Körperschaftsteuer, Anh. 1 UmwStG Rz. 30; Herlinghaus, FR 2004, 974, 976; Fedke, Der Konzern 2008, 533.
[3] Rz. 948ff.; BMF v. 11.11.2011, IV C 2 – S 1978 – cb/08/10001, BStBl I 2011, 1313, Org. 06; E-UmwStE Stand 11.10.2023, IV C 2 – S 1978/19/10001 :013, Org. 06; Müller, BB 2002, 157.
[5] Zur Kritik Rz. 958.
[7] Dötsch, in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Die Körperschaftsteuer, Anh. 1 UmwStG Rz. 30; Müller, BB 2002, 157.
[8] Herlinghaus, FR 2004, 974, 977; a. A. Dötsch, Ubg 2011, 20.
[9] Rz. 948ff.; BMF v. 11.11.2011, IV C 2 – S 1978 – bb/08/10001, BStBl I 2011, 1313, Org. 07; E-UmwStE Stand 11.10.2023, IV C 2 – S 1978/19/10001 :013, Org. 07.
[10] Steuerlich: Einbringung nach den §§ 20, 24 UmwStG.
[11] BMF v. 11.11.2011, IV C 2 – S 1978 – b/08/10001, BStBl I 2011, 1313, Org. 08; E-UmwStE Stand 11.10.2023, IV C 2 – S 1978/19/10001 :013, Org. 08; Müller, BB 2002, 157; zu Einbringungen durch Einzelrechtsnachfolge Rz. 992ff.; zum Anteilstausch Rz. 998.

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