Rz. 934

Als Wirkung bestimmt § 14 Abs. 5 S. 2 KStG, dass die gesonderte Feststellung für die Besteuerung des Einkommens des Organträgers und der Organgesellschaft bindend ist. Das bedeutet, dass aufgrund der Feststellung der KSt-Bescheid der Organgesellschaft und der des Organträgers an die incidente Feststellung des Bestehens der Organschaft sowie an die Höhe des Einkommens gebunden sind. Dabei besteht für den KSt-Bescheid der Organgesellschaft nur die Bindung an die Feststellung der Organschaft, nicht dagegen an die betragsmäßige Feststellung des Einkommens.[1] Das Einkommen der Organgesellschaft beträgt regelmäßig 0; dieser Betrag wird in dem Feststellungsbescheid nicht festgestellt. Bindend ist der Feststellungsbescheid für die Organgesellschaft nur insoweit, als das festgestellte Einkommen nicht bei der Organgesellschaft besteuert wird. Damit ist aber nicht gesagt, dass ein nicht festgestelltes Einkommen nicht bei der Organgesellschaft erfasst werden darf. Werden Ausgleichszahlungen geleistet, ist das Einkommen der Organgesellschaft zwar positiv, der Betrag der Ausgleichszahlungen wird aber ebenfalls nicht festgestellt, sodass auch insoweit keine betragsmäßige Bindung an den Feststellungsbescheid eintritt.[2] Ebenfalls nicht gesondert festgestellt wird der von der Organgesellschaft als Einkommen zu versteuernde Übertragungsgewinn bei Verschmelzung und Aufspaltung. In betragsmäßiger Hinsicht ist daher nur der KSt-Bescheid des Organträgers an den Feststellungsbescheid gebunden. Für die Organgesellschaft tritt nur insoweit eine Bindung ein, als das festgestellte dem Organträger zuzurechnende Einkommen nicht bei der Organgesellschaft als Einkommen besteuert werden darf. Ist Organträger eine Personengesellschaft, besteht die Bindung für den Gewinnfeststellungsbescheid der Personengesellschaft, in den das festgestellte Einkommen der Organgesellschaft zu übernehmen ist.

 

Rz. 935

Die Feststellungswirkung gilt nur für den jeweiligen Vz, und zwar auch, soweit incidenter das Bestehen der Organschaft festgestellt wird. Davon gibt es nur eine Ausnahme, wenn innerhalb der Mindestdauer von 5 Jahren für einen Vz festgestellt wird, dass keine Organschaft besteht. Dann besteht zwar keine formelle, wohl aber eine tatsächliche Bindungswirkung für die anderen Jahre des Mindestzeitraums. Da die Organschaft während des Mindestzeitraums von 5 Jahren durchgeführt werden muss, steht in diesem Fall bindend fest, dass dies zumindest für einen Besteuerungszeitraum innerhalb der 5-Jahres-Frist nicht der Fall ist. Bei einem Streit über die Nicht-Anerkennung der Organschaft für den Mindestzeitraum kann der Stpfl. daher nicht mehr behaupten, die Organschaft sei während des ganzen Mindestzeitraums durchgeführt worden. Wegen des negativen Feststellungsbescheids für ein Jahr des Mindestzeitraums steht fest, dass die Organschaft jedenfalls für ein Jahr nicht durchgeführt wurde. Nicht festgestellt wird aber, ob die Nichtdurchführung der Organschaft auf wichtigen Gründen beruht. Ob ein wichtiger Grund vorlag, ist deshalb jeweils für einen Vz bei der jeweiligen Veranlagung zu entscheiden. Die Entscheidung für einen Vz hat keine Bindungswirkung für einen anderen Vz, ist jedoch ein Indiz, dass auch für den anderen Vz eine entsprechende Entscheidung zu treffen ist.

Liegen solche wichtigen Gründe nicht vor, ist die Organschaft auch für die anderen Jahre des Mindestzeitraums nicht anzuerkennen. Die Nichtdurchführung der Organschaft in einem Jahr ist dann eine neue Tatsache nach § 173 AO für die anderen Jahre des Mindestzeitraums. Da die Bescheide dieser Jahre keine Folgebescheide der Feststellung des einen Jahrs sind, ist § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO nicht anwendbar.

 

Rz. 936

Ist die Organgesellschaft an einer Personengesellschaft beteiligt, ist die Ermittlung des dem Organträger zuzurechnenden Einkommens auf der Ebene der Organgesellschaft an die Gewinnfeststellung bei der Personengesellschaft gebunden. Das Ergebnis dieser Gewinnfeststellung geht daher in die Feststellung des zuzurechnenden Einkommens ein.[3] Das Problem, dass über den Gewinnanteil der Organgesellschaft aus der Personengesellschaft erst auf der Ebene des Organträgers ohne Bindung an die Gewinnfeststellung der Personengesellschaft entschieden wird, stellt sich daher ab Vz 2014 nicht mehr.[4]

Das gilt im Ergebnis auch für andere an die Organgesellschaft gerichtete Feststellungsbescheide, wie den Feststellungsbescheid nach § 18 AStG. Sie sind Grundlagenbescheide für die Feststellung nach § 14 Abs. 5 KStG. Im Ergebnis sind sie daher über die Bindung an den Feststellungsbescheid nach § 14 Abs. 5 KStG mittelbar auch für den Organträger bindend, ohne dass dieser eine Rechtsbehelfsbefugnis für den gegen die Organgesellschaft gerichteten Feststellungsbescheid aus der Mitunternehmerschaft oder nach § 18 AStG hat. Allerdings ist nur der Feststellungsbescheid nach § 14 Abs. 5 KStG unmittelbar für den Organträger bindend, nicht die an die Organgesellschaft gerichteten vorgelagerten Feststellungsbesche...

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