6.2.1 Allgemeines und Inkrafttreten

 

Rz. 924

Die verfahrensrechtlichen Schwierigkeiten und die damit verbundene Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen haben den Gesetzgeber veranlasst, durch Gesetz v. 20.2.2013[1] in § 14 Abs. 5 KStG eine gesonderte Feststellung des dem Organträger zuzurechnenden Einkommens vorzuschreiben.[2] Dies dient der Rechtssicherheit sowie der Verfahrensökonomie und trägt der Bedeutung der Organschaft für die Besteuerung verbundener Unternehmen Rechnung.[3] Die gesonderte Feststellung erfolgt auf der Ebene der Organgesellschaft, da das zuzurechnende Einkommen auf deren Ebene zu ermitteln ist; sie ist für die Festsetzung der KSt auf der Ebene der Organgesellschaft und des Organträgers bindend. Eine Sonderregelung für die gewerbesteuerliche Organschaft war nicht erforderlich, da § 35b GewStG die Anpassung der GewSt-Bescheide an die KSt-Bescheide ermöglicht.

 

Rz. 925

Die gesonderte Feststellung ist nach § 34 Abs. 9 Nr. 9 KStG i. d. F. des Gesetzes v. 18.12.2013[4] erstmals für Feststellungszeiträume vorzunehmen, die nach dem 31.12.2013 beginnen. Feststellungszeitraum ist entsprechend dem Vz das Kalenderjahr.[5] Damit ist die gesonderte Feststellung erstmals für den Vz 2014 vorzunehmen. Das gilt sowohl für Stpfl. mit einem dem Kj. entsprechenden Wirtschaftsjahr als auch mit einem abweichenden Wirtschaftsjahr. Da § 34 Abs. 9 Nr. 9 KStG nicht auf das Wirtschaftsjahr des Stpfl. abstellt, sondern auf den Feststellungszeitraum, und damit entsprechend auf den Vz, ist die Regelung unabhängig vom Lauf des Wirtschaftsjahrs. Bei einem dem Kj. entsprechenden Wirtschaftsjahr ist in der erstmaligen gesonderten Feststellung daher das bei der Organgesellschaft ermittelte Einkommen des Wirtschaftsjahrs 2014 zu erfassen, bei einem vom Kj. abweichenden Wirtschaftsjahr das auf der Basis des Wirtschaftsjahrs 2013/2014 ermittelte Einkommen.

[1] BStBl I 2013, 188.
[2] Hierzu Dötsch/Pung, DB 2013, 305, 313; Lenz/Adrian/Handwerker, BB 2012, 2851, 2858; Stangl/Brühl, Der Konzern 2013, 77, 103; v. Wolfersdorf/Rödder/Schmidt-Fehrenbacher/Beisheim/Gerner, DB 2012, 2241.
[3] BT-Drs. 17/10774, 33.
[4] BStBl I 2014, 2.

6.2.2 Feststellung des Einkommens und damit zusammenhängender Besteuerungsgrundlagen (Abs. 5 S. 1)

 

Rz. 926

Gesondert festgestellt werden das dem Organträger zuzurechnende Einkommen und damit zusammenhängende andere Besteuerungsgrundlagen. Der Feststellungsbescheid enthält damit keine ausdrückliche Feststellung, dass ein steuerlich anzuerkennendes Organschaftsverhältnis vorliegt. Allerdings beruht die verfahrensrechtliche Feststellung des dem Organträger zuzurechnenden Einkommens auf der materiell-rechtlichen Regelung der Zurechnung nach § 14 Abs. 1 S. 1 KStG. Die Feststellung ist daher nur zulässig, wenn das Einkommen dem Organträger materiell-rechtlich zuzurechnen ist, also die Voraussetzungen einer körperschaftsteuerlichen Organschaft erfüllt sind. Die Statusfeststellung, dass eine Organschaft besteht oder nicht besteht, ist als Vorbedingung des zuzurechnenden Einkommens die stärkste Form der mit dem Einkommen der Organgesellschaft zusammenhängenden Besteuerungsgrundlagen und wird daher von der gesonderten Feststellung erfasst. Damit enthält die Feststellung incidenter die Entscheidung, dass für den Feststellungszeitraum ein steuerlich anzuerkennendes Organschaftsverhältnis zwischen Organträger und Organgesellschaft besteht oder bei einer negativen Feststellung nicht besteht.[1] Dem steht nicht entgegen, dass einzelne Voraussetzungen der Organschaft, wie die tatsächliche Durchführung des Ergebnisabführungsvertrages, u. U. noch nicht feststehen. Soll die Organschaft, z. B. aufgrund von Ermittlungen einer Außenprüfung, später nicht mehr anerkannt werden, setzt dies die Änderung des Feststellungsbescheids für diesen Vz voraus. Ob dies möglich ist, entscheidet sich nach den abgabenrechtlichen Änderungsvorschriften.[2]

 

Rz. 926a

Da die incidente Feststellung des Organschaftsverhältnisses zum Regelungsbereich des Feststellungsbescheids gehört, ist auch ein negativer Feststellungsbescheid möglich. In diesem negativen Feststellungsbescheid wird die Zurechnung des Organeinkommens beim Organträger und damit incidenter das Bestehen einer Organschaft bindend für beide Gesellschaften abgelehnt.

 

Rz. 927

Die gesonderte Feststellung nach § 14 Abs. 5 KStG ist zwingend vorzunehmen. Ein Ermessensspielraum der Finanzbehörde besteht nicht. Das Gesetz enthält auch keine dem § 180 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 AO entsprechende Regelung, nach der die Feststellung in Fällen geringer Bedeutung unterbleiben kann. Der Gesetzgeber sieht die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen der Organgesellschaft, wohl auch wegen der darin liegenden incidenten Feststellung des Bestehens der Organschaft, immer als so bedeutsam an, dass sie nicht unterbleiben kann.

 

Rz. 928

In persönlicher Hinsicht sind Organträger und Organgesellschaft Feststellungsbeteiligte. Die Feststellung erfolgt einheitlich gegenüber beiden Gesellschaften i. S. d. § 179 Abs. 2 S. 2 AO. Damit sind Organträger und Organgesellschaft auch Adressaten des Feststellung...

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