6.1 Rechtslage bis Vz 2013

 

Rz. 923

Verfahrensrechtlich gab es bis zum Inkrafttreten des § 14 Abs. 5 KStG[1] für die Organschaft keine besonderen Bestimmungen. Die KSt-Bescheide gegen die Organgesellschaft und den Organträger waren verfahrensrechtlich nicht miteinander verknüpft. Der KSt-Bescheid gegen die Organgesellschaft war ebenso wenig ein Grundlagenbescheid für die Steuerfestsetzung gegen den Organträger wie der KSt-Bescheid gegen den Organträger für die Steuerfestsetzung gegen die Organgesellschaft.[2]

Über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Organschaftsverhältnisses wurde daher incidenter in den Steuerbescheiden gegen die Organgesellschaft und den Organträger entschieden. Beide Entscheidungen waren nicht voneinander abhängig. Daher konnten der Organträger und die Organgesellschaft jeweils gesondert Rechtsmittel gegen den gegen sie gerichteten Steuerbescheid einlegen und damit klären lassen, ob Organschaft bestand. Widersprüchliche Entscheidungen in den beiden Verfahren waren nicht ausgeschlossen. War das dem Organträger zugerechnete Einkommen negativ, war der Organträger allerdings nicht beschwert, da eine fälschlich angenommene Organschaft bei ihm zu einer niedrigeren Steuer führte. Entsprechendes galt für die Organgesellschaft, wenn ihr Einkommen positiv war, da die Organschaft dann bei ihr zu einer Steuer von 0 führte. War der Organträger eine Personengesellschaft, musste der Rechtsbehelf gegen den Gewinnfeststellungsbescheid gerichtet werden. Die Gesellschafter selbst waren nach § 353 AO nicht einspruchsbefugt.

[1] Eingefügt durch Gesetz v. 20.2.2013, BStBl I 2013, 188; nach § 34 Abs. 9 Nr. 9 KStG i. d. F. des Gesetzes v. 18.12.2013, BStBl I 2014, 2, erstmals für Feststellungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31.12.2013 beginnen.
[2] BFH v. 28.1.2004, I R 84/03, BStBl II 2004, 539, BFH/NV 2004, 995; BFH v. 2.8.2006, I B 31/06, BFH/NV 2007, 57; allgemein zur verfahrensrechtlichen Stellung von Organträger und Organgesellschaft Hendricks, Ubg 2011, 711.

6.2 Gesonderte Feststellung ab Vz 2014 (Abs. 5)

6.2.1 Allgemeines und Inkrafttreten

 

Rz. 924

Die verfahrensrechtlichen Schwierigkeiten und die damit verbundene Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen haben den Gesetzgeber veranlasst, durch Gesetz v. 20.2.2013[1] in § 14 Abs. 5 KStG eine gesonderte Feststellung des dem Organträger zuzurechnenden Einkommens vorzuschreiben.[2] Dies dient der Rechtssicherheit sowie der Verfahrensökonomie und trägt der Bedeutung der Organschaft für die Besteuerung verbundener Unternehmen Rechnung.[3] Die gesonderte Feststellung erfolgt auf der Ebene der Organgesellschaft, da das zuzurechnende Einkommen auf deren Ebene zu ermitteln ist; sie ist für die Festsetzung der KSt auf der Ebene der Organgesellschaft und des Organträgers bindend. Eine Sonderregelung für die gewerbesteuerliche Organschaft war nicht erforderlich, da § 35b GewStG die Anpassung der GewSt-Bescheide an die KSt-Bescheide ermöglicht.

 

Rz. 925

Die gesonderte Feststellung ist nach § 34 Abs. 9 Nr. 9 KStG i. d. F. des Gesetzes v. 18.12.2013[4] erstmals für Feststellungszeiträume vorzunehmen, die nach dem 31.12.2013 beginnen. Feststellungszeitraum ist entsprechend dem Vz das Kalenderjahr.[5] Damit ist die gesonderte Feststellung erstmals für den Vz 2014 vorzunehmen. Das gilt sowohl für Stpfl. mit einem dem Kj. entsprechenden Wirtschaftsjahr als auch mit einem abweichenden Wirtschaftsjahr. Da § 34 Abs. 9 Nr. 9 KStG nicht auf das Wirtschaftsjahr des Stpfl. abstellt, sondern auf den Feststellungszeitraum, und damit entsprechend auf den Vz, ist die Regelung unabhängig vom Lauf des Wirtschaftsjahrs. Bei einem dem Kj. entsprechenden Wirtschaftsjahr ist in der erstmaligen gesonderten Feststellung daher das bei der Organgesellschaft ermittelte Einkommen des Wirtschaftsjahrs 2014 zu erfassen, bei einem vom Kj. abweichenden Wirtschaftsjahr das auf der Basis des Wirtschaftsjahrs 2013/2014 ermittelte Einkommen.

[1] BStBl I 2013, 188.
[2] Hierzu Dötsch/Pung, DB 2013, 305, 313; Lenz/Adrian/Handwerker, BB 2012, 2851, 2858; Stangl/Brühl, Der Konzern 2013, 77, 103; v. Wolfersdorf/Rödder/Schmidt-Fehrenbacher/Beisheim/Gerner, DB 2012, 2241.
[3] BT-Drs. 17/10774, 33.
[4] BStBl I 2014, 2.

6.2.2 Feststellung des Einkommens und damit zusammenhängender Besteuerungsgrundlagen (Abs. 5 S. 1)

 

Rz. 926

Gesondert festgestellt werden das dem Organträger zuzurechnende Einkommen und damit zusammenhängende andere Besteuerungsgrundlagen. Der Feststellungsbescheid enthält damit keine ausdrückliche Feststellung, dass ein steuerlich anzuerkennendes Organschaftsverhältnis vorliegt. Allerdings beruht die verfahrensrechtliche Feststellung des dem Organträger zuzurechnenden Einkommens auf der materiell-rechtlichen Regelung der Zurechnung nach § 14 Abs. 1 S. 1 KStG. Die Feststellung ist daher nur zulässig, wenn das Einkommen dem Organträger materiell-rechtlich zuzurechnen ist, also die Voraussetzungen einer körperschaftsteuerlichen Organschaft erfüllt sind. Die Statusfeststellung, dass eine Organschaft besteht oder nicht besteht, ist als Vorbedingung des zuzurechnenden Einkommens die stärkste Form der mit dem Einkommen der Organgesellschaft zusammenhängen...

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