Rz. 878a

Bei Organschaftsketten entstehen bei dem obersten Organträger keine Mehr- und Minderabführungen, wenn bei der unteren Gesellschaft (Enkelgesellschaft) ein vororganschaftlicher Vorgang i. S. d. § 14 Abs. 3 eintritt. Bei der zwischengeschalteten Organgesellschaft wird dadurch eine Einnahme aus Gewinnausschüttung angenommen, die den Steuerbilanzgewinn erhöht, sodass es nicht zu einer Abweichung zu der Ergebnisabführung kommt. Auf der Ebene des obersten Organträgers ist daher kein Ausgleichsposten zu bilden.[1]

 
Praxis-Beispiel

Die A-AG ist Organträger der B-GmbH, diese ist Organträger der C-GmbH. Bei der C-GmbH wird eine vororganschaftlich gebildete Rückstellung i. H. v. 20 durch die Außenprüfung in das erste Jahr der Organschaft verlagert. Der handelsrechtliche Jahresüberschuss der B-GmbH beträgt im ersten Jahr der Organschaft einschließlich der Gewinnabführung von der C-GmbH 100.

Die C-GmbH hat den Ertrag aus der Nichtanerkennung der Rückstellung im Jahr vor der Bildung der Organschaft als eigenes Einkommen zu versteuern. Im ersten Jahr der Organschaft liegt zwischen der C-GmbH und der B-GmbH eine Mehrabführung vor, da der Steuerbilanzgewinn der C-GmbH um die Bildung der Rückstellung von 20 geringer ist als das Handelsbilanzergebnis und damit die Gewinnabführung. Bei der B-GmbH sind diese 20 nach § 14 Abs. 3 KStG als Gewinnausschüttung zu erfassen. Bei der B-GmbH weicht das Steuerbilanzergebnis nicht von dem Handelsbilanzergebnis ab. Die Vermögensmehrung nach der Steuerbilanz beträgt wie in der Handelsbilanz 100, wobei lediglich 20 entgegen der Behandlung in der Handelsbilanz als Gewinnausschüttung seitens der C-GmbH behandelt werden. Es kommt daher im Verhältnis zur A-AG nicht zu Mehr- oder Minderabführungen und daher nicht zur Bildung eines Ausgleichspostens in der Bilanz der A-AG.

[1] Dötsch, in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Die Körperschaftsteuer, § 14 KStG Rz. 1034; Dötsch/Pung, Der Konzern 2018, 293, 294f.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Kanzlei-Edition. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge