Rz. 864

Generell ist ein aktiver Ausgleichsposten zu bilden, wenn eine Vermögensmehrung handelsrechtlich nicht an den Organträger abgeführt wird, sondern bei der Organgesellschaft verbleibt. Es kann sich dabei um eine auch handelsrechtlich auszuweisende Vermögensmehrung bei der Organgesellschaft (z. B. Rücklagenbildung, Ausgleich vororganschaftlicher Verluste) oder um eine nur steuerrechtlich in Erscheinung tretende Vermögensmehrung handeln (z. B. Bildung einer handelsrechtlich zulässigen, steuerrechtlich aber unzulässigen Rückstellung).

 

Rz. 865

Am Beispiel der Bildung und Auflösung nachvertraglicher Rücklagen ist die Problematik der steuerlichen Ausgleichsposten in Rz. 792f. aufgezeigt worden. Es kann daher auf diese Ausführungen verwiesen werden. Mit der Rücklage wird eine Vermögensmehrung bei der Organgesellschaft belassen, während der entsprechende Gewinn dem Organträger im Einkommen zugerechnet wird.

Rz. 866 einstweilen frei

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