Rz. 903

Nach § 14 Abs. 4 S. 5 KStG steht auch die Auflösung der Organgesellschaft der Veräußerung der Organbeteiligung gleich. Zeitpunkt der Auflösung des Ausgleichspostens ist nach dem Wortlaut des Gesetzes der Zeitpunkt der Auflösung der Organgesellschaft, nicht der der Beendigung der Liquidation. M. E. ist dies systematisch nicht richtig. Der richtige Zeitpunkt wäre der der Übertragung des entsprechenden Vermögens auf den Organträger, da erst zu diesem Zeitpunkt die Vermögensmehrung aus dem bei der Organgesellschaft belassenen Vermögen auf den früheren Organträger übertragen wird und erst zu diesem Zeitpunkt die Notwendigkeit entsteht, den dadurch auszuweisenden Gewinn steuerlich zu neutralisieren. Die gegenwärtige Regelung führt zu Problemen, wenn die Auflösung der Organgesellschaft beschlossen ist, die Gesellschaft später aber als werbende Gesellschaft fortgeführt wird. Erst im Zeitpunkt der Auskehrung des Liquidationsvermögens fließt dem früheren Organträger die bei der Organgesellschaft verbliebene Vermögensmehrung zu und muss durch die Auflösung des Ausgleichspostens zur Vermeidung einer Doppelerfassung steuerlich neutralisiert werden.

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