Rz. 704

Wird nach freiwilliger Beendigung oder Scheitern der Organschaft mangels einer der Voraussetzungen eine neue Organschaft zwischen denselben Personen begründet, stellt sich die Frage, ob erneut die Mindestlaufzeit von 5 Jahren zu erfüllen ist. M. E. ist bei deren Beantwortung nach dem Grund der Beendigung der bisherigen Organschaft zu unterscheiden.

 

Rz. 705

Ist die Organschaft gescheitert, weil der Gewinnabführungsvertrag nicht durchgeführt wurde oder weil keine finanzielle Eingliederung mehr besteht, bleibt der Gewinnabführungsvertrag zivilrechtlich wirksam. Es entsteht eine "Organschaftspause". Um eine neue Organschaft zu begründen, braucht daher kein neuer Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen zu werden. Nach § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 S. 1 KStG bezieht sich die feste Laufzeit des Gewinnabführungsvertrags nur auf den Neuabschluss eines Vertrags, nicht auf die "Wiederbelebung" der Organschaft nach der Organschaftspause.[1] Die Finanzverwaltung vertritt jedoch, m. E. zu Unrecht, die Auffassung, dass erneut die Mindestlaufzeit von 5 Jahren einzuhalten ist, und zwar unabhängig davon, ob der Zeitraum des Scheiterns der Organschaft innerhalb oder außerhalb der ursprünglichen Mindestlaufzeit liegt.[2] Anders ist es jedoch, wenn der Ergebnisabführungsvertrag gekündigt oder aufgehoben wurde und mit einem in wesentlichen gesellschaftsrechtlichen Punkten geänderten Inhalt neu abgeschlossen wird. In diesem Fall hat die Wirkung des bisherigen Gewinnabführungsvertrags auch zivilrechtlich geendet. Der neue Gewinnabführungsvertrag unterliegt daher in vollem Umfang der Voraussetzung des § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 S. 1 KStG, sodass die Mindestdauer von 5 Jahren erneut einzuhalten ist. Wird der Ergebnisabführungsvertrag dagegen nur in einzelnen, gesellschaftsrechtlich nicht wesentlichen Punkten geändert, etwa um ihn einer geänderten steuerlichen Rechtsprechung oder Verwaltungsauffassung anzupassen, wird der Ergebnisabführungsvertrag nicht beendet, sondern läuft mit geändertem Inhalt weiter; die Mindestlaufzeit muss nicht erneut eingehalten werden. Hierfür ist es steuerlich ohne Bedeutung, ob der bestehende Ergebnisabführungsvertrag nur geändert oder aufgehoben und sofort ein neuer Ergebnisabführungsvertrag mit nur unwesentlich geändertem Inhalt abgeschlossen wird. Gleiches gilt, wenn der Ergebnisabführungsvertrag aus gesellschaftsrechtlichen Gründen kraft Gesetzes endete, z. B. bei der AG als Organgesellschaft infolge des Eintritts eines außenstehenden Gesellschafters.[3] Wird dann sofort ein neuer Ergebnisabführungsvertrag unter Beachtung der Regeln über Ausgleichszahlungen abgeschlossen, handelt es sich steuerlich nicht um eine neue Organschaft, sondern um die Fortsetzung der bisherigen Organschaft. Die Mindestlaufzeit muss nicht erneut eingehalten werden. Das ergibt sich aus dem Zweck der Mindestlaufzeit. Sie soll verhindern, dass beliebig zwischen Organschaft und Nicht-Organschaft gewechselt werden kann. Das wäre möglich, wenn nach Ablauf der Mindestlaufzeit die Nichtdurchführung des Ergebnisabführungsvertrags nicht zu einer neuen Organschaft mit Mindestlaufzeit führen würde. Der Stpfl. hätte es dann in der Hand, beliebig in einem Jahr die Organschaft durchzuführen, in einem anderen Jahr nicht.

[1] Zur Organschaftspause Rz. 277, Rz. 359b; Walter, in Bott/Walter (früher: Ernst & Young), KStG, § 14 KStG Rz. 723; Schneider/Hinz, Ubg 2009, 738, 739.
[2] R 14.5 Abs. 8 KStR, insbesondere Nr. 2 S. 2.

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