Rz. 645

Da Organträger und Organgesellschaft selbstständige Rechtssubjekte bleiben und die Organschaft keine Auswirkungen auf die subjektive Stpfl. der Organgesellschaft hat, ist der Höchstbetrag für den Spendenabzug bei beiden Personen unabhängig voneinander zu ermitteln. Das bedeutet, dass Maßstab für den Höchstbetrag des Spendenabzugs nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG bei dem Organträger das eigene Einkommen bzw. die eigene Summe von Umsätzen, Löhnen und Gehältern des Organträgers ist, also ohne das dem Organträger zugerechnete Einkommen oder sonstige Besteuerungsgrundlagen der Organgesellschaft.[1] Das gilt auch, wenn eine Personengesellschaft Organträger ist. Der Höchstbetrag der abziehbaren Spenden richtet sich dann nach den Verhältnissen des Gesellschafters, ohne Berücksichtigung des anteilig auf ihn entfallenden Organeinkommens.[2]

Entsprechend wird bei der Organgesellschaft der Höchstbetrag der bei ihm abzuziehenden Spenden aus dem Einkommen bzw. der Summe aus Umsatz und Löhnen der Organgesellschaft ermittelt.

 

Rz. 646

Das von der Organgesellschaft abgeführte Jahresergebnis erhöht, wenn es positiv ist, den Höchstbetrag für den Spendenabzug nicht und vermindert diese Bemessungsgrundlage andererseits auch nicht, wenn es negativ ist. Das von der Organgesellschaft zu versteuernde Einkommen des Organträgers, d. h. die Ausgleichszahlungen, die der Organträger geleistet hat, erhöht die Bemessungsgrundlage für den Spendenabzug bei dem Organträger, nicht bei der Organgesellschaft.[3] Der Organträger kann daher eigene Spenden nur dann abziehen, wenn er eigenes Einkommen hat und soweit die variablen Höchstbeträge greifen.

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