Rz. 644

Der Organträger hat nicht das Gesamteinkommen von Organträger und Organgesellschaft zu versteuern. Das den Ausgleichszahlungen entsprechende Einkommen einschließlich der auf den Ausgleichszahlungen lastenden KSt ist nach § 16 KStG von der Organgesellschaft zu versteuern. Da die Organgesellschaft die Ausgleichszahlungen auch dann zu versteuern hat, wenn sie vom Organträger geleistet werden, kann das von der Organgesellschaft zu versteuernde Einkommen aus zwei Quellen stammen. Hat die Organgesellschaft selbst die Ausgleichszahlungen zu leisten, wird ihr ein Teil ihres eigenen Einkommens zur Versteuerung zugewiesen. Dem Organträger ist ein entsprechend geringerer Teil des Einkommens der Organgesellschaft zur Versteuerung zuzurechnen, um die doppelte Besteuerung des den Ausgleichszahlungen entsprechenden Teils des Einkommens zu verhindern. Hat der Organträger die Ausgleichszahlungen zu leisten, gehören diese als nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 9 EStG nicht abzugsfähige Betriebsausgaben zum eigenen Einkommen des Organträgers. Ein Teil dieses Einkommens des Organträgers, die Ausgleichszahlungen, wird nunmehr der Organgesellschaft zur Versteuerung zugewiesen. Außerdem hat die Organgesellschaft die auf diese Ausgleichszahlungen beruhende KSt zu tragen, die als nicht abziehbare Ausgaben nach § 10 Nr. 2 KStG ihrem Einkommen hinzugerechnet werden. Die Organgesellschaft versteuert in diesen Fällen also vom Organträger stammendes Einkommen, während das vom Organträger zu versteuernde Einkommen entsprechend zu mindern ist.

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