Rz. 643

Hat die Organgesellschaft steuerlich nicht zu berücksichtigende Vermögensmehrungen oder -minderungen nach § 8b KStG, § 4 Abs. 7 UmwStG oder internationale Schachteldividenden bezogen, ist bei der Zusammenrechnung der Einkommen von Organträger und Organgesellschaft eine zusätzliche Korrektur vorzunehmen. In diesen Fällen ist bei der Ermittlung des Organeinkommens die Bruttomethode angewandt worden.[1] Die steuerfreien Vermögensmehrungen und -minderungen sowie die damit zusammenhängenden Betriebsausgaben sind daher im Organeinkommen enthalten, als seien sie steuerwirksam. Gleiches gilt nach § 15 S. 1 Nr. 3 KStG für nach der Zinsschranke nicht abzugsfähige Zinsaufwendungen der Organgesellschaft. Bei der Zusammenrechnung der Einkommen von Organträger und Organgesellschaft sind diese Faktoren daher zusätzlich aus dem Organeinkommen herauszurechnen, sodass das Organeinkommen nur "netto" in das Gesamteinkommen eingeht. Dazu sind folgende Korrekturen vorzunehmen:

  • Ist der Organträger eine Körperschaft, sind steuerfreie Vermögensmehrungen nach § 8b KStG, nach dem internationalen Schachtelprivileg und nach § 4 Abs. 7 UmwStG abzuziehen; entsprechende Vermögensminderungen sind hinzuzurechnen. Ebenfalls hinzuzurechnen sind jeweils 5 % als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben nach § 8b Abs. 3 S. 1, Abs. 5 KStG. Die tatsächlichen Betriebsausgaben sind auf der Ebene der Organgesellschaft abgezogen worden; dies bleibt unverändert.
  • Ist der Organträger eine natürliche Person, sind die genannten Vermögensmehrungen nach § 3 Nr. 40 EStG zu 40 % herauszurechnen; Vermögensminderungen und tatsächliche Betriebsausgaben sind nach § 3c Abs. 2 EStG zu 40 % hinzuzurechnen.
  • Ist der Organträger eine Personengesellschaft, ist zu unterscheiden, ob die Gesellschafter Körperschaften oder natürliche Personen sind. Soweit die Gesellschafter Körperschaften sind, hat die Korrektur entsprechend den für Körperschaften geltenden Grundsätzen zu erfolgen. Soweit die Gesellschafter natürliche Personen sind, erfolgt die Korrektur nach den für natürliche Personen geltenden Grundsätzen.
  • Fallen von der Organgesellschaft gezahlte Zinsen unter die Zinsschranke, sind sie bei der Ermittlung des Einkommens des Organträgers hinzuzurechnen.

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