Rz. 635

Auch für den Organträger gilt die "zweistufige Gewinnermittlung".[1] Auf der ersten Stufe wird der Bilanzgewinn ermittelt, für den die steuerrechtlichen Vorschriften gelten. Da insoweit der Grundsatz der Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz anzuwenden ist, sind hierbei auch die Forderungen und Verbindlichkeiten aus dem Ergebnisabführungsvertrag zu berücksichtigen. Daher erhöht das abgeführte Ergebnis der Organgesellschaft den Bilanzgewinn des Organträgers, der übernommene Verlust vermindert es. Da die Organgesellschaft vororganschaftliche Gewinne noch für einen Zeitraum vor Wirksamwerden der Organschaft ausschütten kann, können bei dem Organträger in dem gleichen Jahr eine Gewinnabführung aufgrund des Ergebnisabführungsvertrags und eine Gewinnausschüttung zu berücksichtigen sein.[2] Soweit dem Organträger, der eine natürliche Person ist, in diesem Zusammenhang Aufwendungen entstehen, sind die anteilig auf die Gewinnausschüttung entfallenden Aufwendungen nur im Rahmen des § 3c Abs. 2 EStG abziehbar, während die anteilig auf die Gewinnabführung entfallenden Aufwendungen in vollem Umfang abziehbar sind. In diesem Fall hat eine verursachungsgerechte Zuordnung der Aufwendungen zu erfolgen. Ist der Organträger eine Kapitalgesellschaft, sind die auf die Gewinnausschüttung entfallenden Aufwendungen pauschal nach § 8b Abs. 5 KStG abgegolten, sodass die tatsächlichen Aufwendungen in vollem Umfang abgezogen werden können.[3]

 

Rz. 636

Auf der zweiten Stufe ist dann der stpfl. Gewinn außerhalb der Bilanz zu ermitteln. Für diese zweite Stufe gilt der Grundsatz der Maßgeblichkeit nicht mehr.[4] Diese Ermittlung erfolgt unter Anwendung der §§ 7, 8 KStG. Der Bilanzgewinn kann durch Konzernsteuernumlagen für KSt, GewSt und USt erhöht oder vermindert worden sein.[5] Soweit hierin nicht abziehbare Ausgaben bzw. Erstattungen solcher enthalten sind, haben entsprechende Korrekturen bei der Einkommensermittlung zu erfolgen.

 

Rz. 637

Bei der Ermittlung des stpfl. Gewinns des Organträgers ist zu berücksichtigen, dass einerseits die Gewinnabführung oder die Verlustübernahme aus der Organschaft im handelsrechtlichen Ergebnis des Organträgers enthalten ist und dass andererseits aufgrund der Organschaft eine Zurechnung des Einkommens der Organgesellschaft erfolgt. Um das Ergebnis der Organgesellschaft bei dem Organträger nicht doppelt zu erfassen, ist eine Korrektur um das handelsrechtlich übernommene Ergebnis der Organgesellschaft auf der zweiten Stufe der Gewinnermittlung erforderlich. Entsprechend der Behandlung bei der Organgesellschaft[6] erfolgt diese Korrektur in der Weise, dass das an den Organträger abgeführte Handelsbilanzergebnis der Organgesellschaft aus dem handelsrechtlichen Ergebnis des Organträgers ausgeschieden wird. Dazu wird der Betrag der Gewinnabführung von dem Ergebnis des Organträgers abgezogen, der Betrag eines Verlustausgleichs wird hinzugerechnet. Aus diesen Korrekturen wird das "eigene Einkommen" des Organträgers errechnet. Zu diesem eigenen Einkommen des Organträgers wird dann auf der "dritten Stufe" das Einkommen der Organgesellschaft hinzugerechnet.

 

Rz. 638

Die Ermittlung des eigenen Einkommens des Organträgers erfolgt also nach folgendem Schema. Berücksichtigt sind nur die organschaftlichen Besonderheiten

 
  Handelsbilanzergebnis des Organträgers
./. abgeführtes positives Handelsbilanzergebnis der Organgesellschaft
+ übernommenes negatives Handelsbilanzergebnis der Organgesellschaft
= eigenes Handelsbilanzergebnis des Organträgers
+ steuerpflichtige Einkünfte außerhalb der Steuerbilanz, nicht abziehbare Verluste

./.

+

steuerfreie Vermögensmehrungen

negative Einkünfte des Organträgers, die auch in einem ausländischen Staat abgezogen werden können
= steuerpflichtige Vermögensmehrungen des Organträgers
+ nicht abzugsfähige Ausgaben des Organträgers einschließlich der von dem Organträger gezahlten Ausgleichszahlungen an außenstehende Anteilseigner der Organgesellschaft (§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 9 EStG)

./.

+ ./.

./.

Erstattung nicht abzugsfähiger Ausgaben des Organträgers

Neutralisierung der Effekte aus der Bildung bzw. Veränderung organschaftlicher Ausgleichsposten

von dem Organträger geleistete Ausgleichszahlungen an außenstehende Anteilseigner der Organgesellschaft
= eigenes Einkommen des Organträgers
[1] Zur Organgesellschaft Rz. 540; Wassermeyer, GmbHR 2003, 313.
[2] Hierzu Rz. 556.
[4] Zur "dritten Stufe" der Einkommenszurechnung Rz. 639f.
[6] Rz. 609.

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