Rz. 626

Für drohende Verluste aus der Übernahme eines Jahresfehlbetrags der Organgesellschaft darf der Organträger steuerlich auch dann keine Rückstellung bilden, wenn eine solche Rückstellung in der Handelsbilanz gebildet worden ist.[1] Eine handelsrechtliche Rückstellung für einen zu übernehmenden Jahresfehlbetrag ist steuerlich schon deshalb nicht anzuerkennen, weil der eigene Aufwand des Organträgers infolge der Übernahme des handelsrechtlichen Jahresfehlbetrags der Organgesellschaft steuerlich nicht berücksichtigungsfähig ist. Der übernommene handelsrechtliche Jahresfehlbetrag ist aus der steuerlichen Einkommensermittlung des Organträgers auszuscheiden, vermindert steuerlich das Einkommen also nicht. Für steuerlich nicht anzusetzende Gewinnminderungen können aber steuerlich auch keine Rückstellungen gebildet werden. Die Verluste der Organgesellschaft werden in Form der Zurechnung des Einkommens der Organgesellschaft berücksichtigt. Die Richtigkeit dieses Ergebnisses ergibt sich aus folgender Überlegung: Rückstellungen dienen dazu, Aufwendungen der Periode ihrer Verursachung zuzurechnen. Die Organverluste sind der Wirtschaftsperiode zuzurechnen, in der sie entstanden sind. Für die gleiche Wirtschaftsperiode erfolgt aber beim Organträger die Zurechnung des Einkommens der Organgesellschaft.

 
Praxis-Beispiel

Verluste der Organgesellschaft für das Wirtschaftsjahr 01 sind wirtschaftlich dieser Periode zuzurechnen. Die Zurechnung des negativen Einkommens der Organgesellschaft wirkt sich bei dem Organträger ebenfalls in Periode 01 aus.

Da wirtschaftliche Verursachung und steuerliche Auswirkung bei dem Organträger (Verminderung des Gesamteinkommens) in die gleiche Periode fallen, besteht kein Bedürfnis für eine Rückstellung für die zu erwartende Übernahme von Organverlusten. Zu erwartende Verluste der Organgesellschaft können daher steuerlich nur durch bilanzielle Maßnahmen bei der Organgesellschaft berücksichtigt werden, z. B. durch Teilwertabschreibungen der Anlagen aufgrund gesunkener Rentabilität, nicht jedoch durch Drohverlustrückstellungen.[2] Verluste aus bilanziellen Maßnahmen der Organgesellschaft werden durch den Ergebnisabführungsvertrag auf den Organträger übertragen.

[1] BFH v. 26.1.1977, I R 101/75, BStBl II 1977, 441; FG Baden-Württemberg v. 20.3.1975, VI 209, 210/73, EFG 1975, 392; BFH v. 16.2.1979, III R 37/77, BStBl II 1979, 278 zum Bewertungsrecht.
[2] Rz. 619; Jonas, DB 1994, 1529.

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