Rz. 608

Das nach § 8 KStG i. V. m. den besonderen Vorschriften über die Ermittlung des Einkommens im Organschaftsverhältnis ermittelte Einkommen der Organgesellschaft ist nach § 14 Abs. 5 KStG gesondert festzustellen und dem Organträger zur Versteuerung zuzurechnen.[1] Diese Zurechnung erfolgt vorbehaltlich des § 16 KStG. Daraus folgt, dass das Einkommen dem Organträger nur insoweit zugerechnet wird, als es nicht nach § 16 KStG als Ausgleichszahlung der Organgesellschaft zur Versteuerung verbleibt. Liegen die Voraussetzungen des § 14 KStG vor, ist die Einkommenszurechnung die zwingende Folge. Ein Wahlrecht steht dem Stpfl. nicht zu. Möglich ist nur die Beendigung des Ergebnisabführungsvertrags, um die Folgen des § 14 KStG entfallen zu lassen.

Rz. 609 einstweilen frei

 

Rz. 610

Bei der Einkommensermittlung des Organträgers werden die von der Organgesellschaft im Rahmen des Gewinnabführungsvertrags abgeführten Gewinne bzw. die übernommenen Verluste ausgeschieden. Das sich dadurch ergebende eigene Einkommen des Organträgers wird außerhalb der Bilanz durch Hinzurechnung des positiven Einkommens der Organgesellschaft oder Abzug ihres negativen Einkommens zu dem zu versteuernden Einkommen des Organträgers weiterentwickelt. Außerdem werden Ausgleichszahlungen an außenstehende Gesellschafter der Organgesellschaft, die der Organträger geleistet hat, der Organgesellschaft zur Versteuerung zugewiesen. Das zu versteuernde Einkommen des Organträgers ist entsprechend zu vermindern.[2]

 

Rz. 611

Verfahrensrechtlich wird das Einkommen auf der Ebene der Organgesellschaft ermittelt, ab Vz 2014 gesondert festgestellt und dann dem Organträger zugerechnet. Der Organgesellschaft bleibt also regelmäßig kein zu versteuerndes Einkommen. Der KSt-Bescheid weist regelmäßig ein zu versteuerndes Einkommen von 0 und eine KSt von 0 aus. Für Zeiträume, die nach dem 31.12.2013 beginnen, werden das dem Organträger zuzurechnende Einkommen und damit zusammenhängende andere Besteuerungsgrundlagen gesondert festgestellt.[3]

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