Rz. 600
Bildete die Organgesellschaft Sonderposten mit Rücklageanteil, entstanden unter der Geltung der §§ 247 Abs. 3, 273 HGB a. F. keine Schwierigkeiten. Da ein entsprechender Ansatz in der Handelsbilanz der Organgesellschaft erforderlich war, traten sowohl beim handelsrechtlichen Jahresüberschuss der Organgesellschaft, der an den Organträger abgeführt wird, als auch bei dem dem Organträger zuzurechnenden Einkommen gleiche Minderungen ein. Dementsprechend wirkte sich die Auflösung der Sonderposten mit Rücklageanteil sowohl in der Handelsbilanz beim abzuführenden Jahresüberschuss als auch bei der Einkommensermittlung in gleichem Maße aus.
Rz. 601
Sonderposten mit Rücklageanteil konnten handelsrechtlich letztmalig in dem vor dem 1.1.2010 beginnenden Geschäftsjahr gebildet werden, also regelmäßig für das Geschäftsjahr/Wirtschaftsjahr 2009 bzw. das abweichende Geschäftsjahr/Wirtschaftsjahr 2009/2010. Nach diesem Zeitpunkt entstehen bei der Bildung steuerlicher Rücklagen in der Steuerbilanz Mehrabführungen, bei deren Auflösung Minderabführungen. Folge ist die Bildung von Ausgleichsposten in der Bilanz des Organträgers.[1]
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