Rz. 593

Aufgrund des Ergebnisabführungsvertrags wird das handelsbilanzielle Ergebnis der Organgesellschaft an den Organträger abgeführt. Steuerlich wird dem Organträger dagegen das Einkommen zugerechnet. Beide Werte können differieren, d. h. handelsbilanziell kann mehr, aber auch weniger abgeführt werden als die nach steuerlichen Vorschriften ermittelte Vermögensmehrung. Ist die handelsbilanzielle Ergebnisabführung höher ("Mehrabführung"), bedeutet dies, dass aus steuerlicher Sicht zusätzliches Vermögen von der Organgesellschaft auf den Organträger übertragen wird. Ist die handelsbilanzielle Vermögensübertragung geringer ("Minderabführung"), bleibt aus steuerlicher Sicht Vermögen bei der Organgesellschaft. Bei dem Organträger werden diese Differenzen bis Vz 2021 durch steuerliche Ausgleichsposten erfasst.[1] Bei der Organgesellschaft werden Minderabführungen nach § 27 Abs. 6 KStG in das steuerliche Einlagekonto eingestellt, Mehrabführungen im steuerlichen Einlagekonto abgezogen.

 

Rz. 594

Die wesentlichen Fälle der Mehr- und Minderabführung, die bei dem Organträger regelmäßig als Ausgleichsposten, bei der Organgesellschaft über das steuerliche Einlagekonto zu berücksichtigen sind, sind folgende:

  • Bei der Organgesellschaft werden versteuerte Rücklagen gebildet (Minderabführung) oder aufgelöst und abgeführt (Mehrabführung).
  • Handelsrechtlich werden zulässige, steuerlich aber unzulässige Rückstellungen (Minderabführung) gebildet bzw. diese Rückstellungen verbraucht oder aufgelöst (Mehrabführung).
  • Sonstige Abweichungen zwischen Handels- und Steuerbilanz, z. B. unterschiedliche AfA: Ist in der Handelsbilanz ein Aktivposten niedriger oder ein Passivposten höher als in der Steuerbilanz, ergibt sich eine Minderabführung; ist in der Handelsbilanz ein Aktivposten höher oder ein Passivposten niedriger als in der Steuerbilanz, ergibt sich eine Mehrabführung.
  • Werden für die Zeit der Organschaft Mehrergebnisse nach Beendigung der Organschaft, z. B. durch eine nach Beendigung der Organschaft erfolgende Außenprüfung, festgestellt, waren diese nicht Gegenstand der Ergebnisabführung. Sie sind daher als Minderabführungen der organschaftlichen Zeit in das steuerliche Einlagekonto einzustellen. Werden diese Mehrergebnisse nachträglich an den (ehemaligen) Organträger abgeführt, stellen sie keine Gewinnausschüttungen, sondern organschaftliche Ergebnisabführungen dar. Es handelt sich um eine Mehrabführung, da die Zurechnung zum Einkommen bereits durch die Außenprüfung in organschaftlicher Zeit erfolgt ist, die zu einer Verminderung des steuerlichen Einlagekontos führt.[2] § 14 Abs. 3 KStG gilt für diese Fälle nicht, da es sich um Folgewirkungen aus organschaftlicher Zeit in die nachorganschaftliche Zeit hinein handelt, nicht um Folgewirkungen der vororganschaftlichen Zeit in die organschaftliche Zeit.
[1] BMF v. 11.11.2011, IV C 2 – S 1978 – b/08/10001, BStBl I 2011, 1313, Org. 28; E-UmwStE Stand 11.10.2023, IV C 2 – S 1978/19/10001 :013, Org. 28.

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