4.1.3.1 Grundsätze der Einkommensermittlung

4.1.3.1.1 Allgemeines

 

Rz. 559

Nach § 14 Abs. 1 S. 1 KStG ist das Einkommen der Organgesellschaft dem Organträger zuzurechnen. Damit wird ausgedrückt, dass Gegenstand der Zurechnung das Einkommen der Organgesellschaft ist. Da die Organgesellschaft i. d. R. kein eigenes Einkommen hat, ist diese Vorschrift so zu verstehen, dass das Einkommen der Organgesellschaft so zu ermitteln ist, als bestünde keine Organschaft, und dass dieses Einkommen nach der gesonderten Feststellung auf der Ebene der Organgesellschaft dem Organträger zuzurechnen ist. Allerdings sind bei dieser Einkommensermittlung bestimmte organschaftspezifische Besonderheiten zu beachten.

 

Rz. 560

Ausgangspunkt für die Einkommensermittlung der Organgesellschaft ist, wie auch in sonstigen Fällen, § 8 KStG. Da es nach § 8 Abs. 3 KStG keine Auswirkungen auf die Einkommensermittlung haben darf, ob das Einkommen an die Gesellschafter verteilt wird, ist die Gewinnabführung bzw. die Verlustübernahme durch den Organträger bei der Einkommensermittlung der Organgesellschaft nicht zu berücksichtigen. Die Gewinnabführung kann als "Verteilung des Einkommens" i. d. S. angesehen werden. Es handelt sich insoweit um die Verwendung des Einkommens, die keinen Einfluss auf dessen Ermittlung haben kann. Die steuerliche Rechtslage entspricht damit der handelsrechtlichen, wonach das Jahresergebnis der Organgesellschaft ebenfalls ohne Berücksichtigung der Gewinnabführung oder der Verlustübernahme ermittelt wird. Unterhält die Organgesellschaft und/oder der Organträger ein Dauerverlustgeschäft i. S. d. § 8 Abs. 7 KStG, ist die erforderliche Spartentrennung nicht auf der Ebene der Organgesellschaft, sondern nach § 15 S. 1 Nr. 4 KStG auf der Ebene des Organträgers durchzuführen.[1]

 

Rz. 561

Ist eine KGaA Organgesellschaft, ist bei der Ermittlung des dem Organträger zuzurechnenden Einkommens die "hybride" Struktur der KGaA[2] zu beachten. Das abzuführende Einkommen umfasst daher nicht diejenigen Gewinne, die vorab dem persönlich haftenden Gesellschafter zugewiesen werden und nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 EStG Grundlage der Ermittlung des eigenen Einkommens des persönlich haftenden Gesellschafters sind. Dem Organträger wird daher nur das "aktienrechtliche" Einkommen der KGaA, nicht das aus der KGaA stammende Einkommen des persönlich haftenden Gesellschafters zugerechnet.[3]

 

Rz. 561a

Das Einkommen der Organgesellschaft, das dem Organträger steuerlich zuzurechnen ist, und andere mit dem zuzurechnenden Einkommen zusammenhängende Besteuerungsgrundlagen, die auf der Ebene des Organträgers zu berücksichtigen sind, sind nach § 14 Abs. 5 KStG gesondert festzustellen.[4]

[3] Frotscher, Der Konzern, 2005, 139.
[4] Zur gesonderten Feststellung Rz. 913ff.

4.1.3.1.2 Konzernsteuerumlagen

 

Rz. 562

Bei der Ermittlung des Handelsbilanzergebnisses der Organgesellschaft, und dann entsprechend auch des Organträgers, können Umlagen für bestimmte Steuern berücksichtigt werden, die auf Besteuerungsgrundlagen der Organgesellschaft beruhen, für die jedoch der Organträger der Steuerschuldner ist. In Betracht kommen in erster Linie Umlagen für die Gewerbe- und die USt, aber auch für die KSt.[1] Möglich ist auch eine Umlage für latente Steuern, die bei dem Organträger für Vorgänge auf der Ebene der Organgesellschaft berücksichtigt worden sind.[2] Zivilrechtlich besteht, da jede Gesellschaft des Organkreises rechtlich selbstständig ist, ein Ausgleichsanspruch des Organträgers für die von ihm gezahlten, auf den Besteuerungsgrundlagen der Organgesellschaft beruhenden Steuern.[3] Nach § 73 AO haftet die Organgesellschaft auch für Steuern des Organträgers. Nach § 44 Abs. 1 S. 1 AO sind Organträger und Organgesellschaft Gesamtschuldner. Dann trifft die Organgesellschaft nach § 426 BGB eine Ausgleichspflicht gegenüber dem Organträger. Entsprechend steht der Organgesellschaft bei Steuererstattungsansprüchen, z. B. aus einem Vorsteuerüberschuss, nach § 430 BGB ein Ausgleichanspruch zu.[4] Die Höhe der Ausgleichspflicht und des Ausgleichsanspruchs richtet sich mangels anderweitiger vertraglicher Vereinbarungen nach dem Verursachungsprinzip. Damit ergibt sich die zivilrechtliche Rechtsgrundlage aus dem Gesetz. Empfehlenswert ist jedoch der Abschluss eines förmlichen Umlagevertrags.

 

Rz. 563

Die steuerliche Bedeutung der Umlagen im Organkreis ist gering, da sie die Höhe des vom Organträger zu versteuernden Gesamteinkommens nicht ändern.[5] Die Konzernsteuerumlage führt nur zu einer Aufteilung des Ergebnisses der Organgesellschaft, das in vollem Umfang an den Organträger abzuführen ist, in eine an den Organträger aufgrund des Umlagevertrags abzuführende Konzernsteuerumlage und ein verbleibendes, an den Organträger aufgrund des Gewinnabführungsvertrags abzuführendes Ergebnis. Insgesamt ändert sich der Umfang der von der Organgesellschaft abzuführenden Beträge also nicht.

 

Rz. 564

Eine gewisse Bedeutung können Konzernsteuerumlagen bei der Errechnung des Höchstbetrags für den Spendenabzug erlangen, da dieser sich nach den Besteuerungsgrundlagen jeder ei...

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