Rz. 440

Die Organgesellschaft bleibt trotz Bestehens der Organschaft zivilrechtlich selbstständiges Rechts- und Wirtschaftssubjekt und kann daher selbstständig am wirtschaftlichen Verkehr teilnehmen. Sie kann daher auch Geschäftsbeziehungen zum Organträger zu unterhalten. Damit ist es auch möglich, dass diese Beziehungen zu Bedingungen abgewickelt werden, die einem fremden Dritten nicht gewährt worden wären, was verdeckte Gewinnausschüttungen und verdeckte Einlagen auslösen kann.

 

Rz. 441

Eine weitere Quelle verdeckter Gewinnausschüttungen ist darin zu sehen, dass der Organträger anfallende Kosten, z. B. für die von ihm im Interesse der Organgesellschaft erbrachten Leistungen oder GewSt-Umlagen[1], durch Konzernumlagen auf die Organgesellschaften verteilen kann. Die Umlegung von Kosten, die an sich der Organträger zu tragen hat, führt ebenfalls zu einer verdeckten Gewinnausschüttung.

 

Rz. 442

Durch eine verdeckte Gewinnausschüttung wird Vermögen von der Organgesellschaft auf den Organträger verlagert und damit das vorweggenommen, was der Ergebnisabführungsvertrag erreichen soll. Im Zuge der Organschaft stellt die verdeckte Gewinnausschüttung daher eine "verdeckte Ergebnisabführung" dar. Die tatsächliche Durchführung des Ergebnisabführungsvertrags wird hierdurch nicht beeinträchtigt. Das gilt auch, wenn Organträger eine Personengesellschaft ist und die verdeckte Gewinnausschüttung einem Gesellschafter dieser Personengesellschaft gewährt wird oder wenn der Organträger eine natürliche oder juristische Person ist und die verdeckte Gewinnausschüttung an eine nahestehende Person, etwa eine Schwestergesellschaft oder an einen nahen Angehörigen, geleistet wird. In diesen Fällen ist die verdeckte Gewinnausschüttung dem Gesellschafter zuzurechnen, der sie an die nahestehende Person weitergibt.[2] Es wird also weiterhin der gesamte Gewinn dem Organträger zugeordnet; der Ergebnisabführungsvertrag ist durchgeführt worden.[3]

 

Rz. 443

Zur Behandlung der verdeckten Gewinnausschüttung bei Organträger und Organgesellschaft wird auf Rz. 579 und Rz. 631 verwiesen.

 

Rz. 444

Eine verdeckte Einlage berührt den Gewinn und damit das Einkommen der Gesellschaft, in die verdeckt eingelegt wird, nicht.[4] Da die verdeckte Einlage sich damit außerhalb der Sphäre der Gewinnermittlung abspielt, hat sie keine Verbindung zur Ergebnisabführung und beeinträchtigt damit die tatsächliche Durchführung des Ergebnisabführungsvertrags nicht. Zur Behandlung der verdeckten Einlage bei Organträger und Organgesellschaft wird auf Rz. 587 und Rz. 634 verwiesen.

[2] Dreiecksfälle; Anhang vGA zu § 8 KStG Rz. 234.
[3] Zweifelnd Neumann, in Gosch, KStG, 4. Aufl. 2020, § 14 KStG Rz. 410; wie hier Brink, in Schnitger/Fehrenbach, KStG, 2. Aufl. 2018, § 14 KStG Rz. 337.

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