Rz. 417

Grundsätzlich folgt das Steuerrecht dem Handelsrecht. Das bedeutet, dass ein Ergebnisabführungsvertrag keine steuerliche Wirkung entfalten kann, wenn er tatsächlich nicht durchgeführt oder der Betrag des handelsrechtlich höchstens abführungsfähigen Jahresüberschusses überschritten wurde. Steuerlich kann ein solcher Fehler allerdings nach § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 S. 4-6 KStG geheilt werden.[1] Ist die Heilung erfolgt, wird fingiert, dass der Ergebnisabführungsvertrag abweichend von der handelsrechtlichen Regelung tatsächlich durchgeführt worden ist. Die Organschaft ist dann anzuerkennen.

 

Rz. 417a

Andererseits ist der Ergebnisabführungsvertrag grds. dann anzuerkennen, wenn er sich im Rahmen des handelsrechtlich Zulässigen bewegt. So schadet es steuerrechtlich nicht, wenn die Ergebnisabführung, wie handelsrechtlich zwingend vorgeschrieben[2], um einen vorhandenen Verlustvortrag gekürzt wird.[3] Da jedoch das Handelsrecht andere Ziele verfolgt als das Steuerrecht, z. B. den Schutz der Gläubiger und der außenstehenden Aktionäre, und daher z. B. keinen Mindestbetrag für den abzuführenden Jahresüberschuss festlegt, stellt das KStG bestimmte zusätzliche Anforderungen, die erfüllt sein müssen, wenn der Ergebnisabführungsvertrag nicht nur handelsrechtlich, sondern auch steuerrechtlich als voll durchgeführt angesehen werden soll.

[1] Hierzu Rz. 445ff.
[3] Zur steuerrechtlichen Behandlung des Verlustvortrags § 15 KStG Rz. 8ff.

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