Rz. 331

Ist die Organgesellschaft keine AG oder KGaA, gelten entsprechende Regelungen.[1] Ist der Organträger ein ausl. Unternehmen, gelten die Ausführungen in den Rz. 327a ff. Ist der Organträger eine Personengesellschaft, muss der Ergebnisabführungsvertrag mit der Personengesellschaft abgeschlossen werden. Es genügt nicht, dass der Ergebnisabführungsvertrag mit einem der Gesellschafter der Personengesellschaft abgeschlossen wird.

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