3.1.3.1 Unmittelbare Beteiligung

 

Rz. 229

Für die finanzielle Eingliederung genügt eine unmittelbare Beteiligung in der erforderlichen Höhe. Eine Beteiligung ist unmittelbar, wenn der Organträger selbst (wirtschaftlicher) Eigentümer der Beteiligung an der Organgesellschaft ist. Eine unmittelbare Beteiligung liegt dagegen nicht vor, wenn die Beteiligung von den Gesellschaftern des Organträgers gehalten wird.

Für die Begründung der Organschaft hat die Organschaft aufgrund einer unmittelbaren Beteiligung nach § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3 KStG Vorrang vor einer Organschaft aufgrund einer nur mittelbaren Beteiligung. Das bedeutet, dass eine Organschaft aufgrund einer unmittelbaren Beteiligung vorliegt, wenn diese unmittelbare Beteiligung bereits die Mehrheit der Stimmrechte verschafft. Eine daneben bestehende mittelbare Beteiligung ist dann nicht zu berücksichtigen. Eine mittelbare Beteiligung hat daher nur Bedeutung, wenn die unmittelbare Beteiligung allein nicht die Mehrheit der Stimmrechte verschafft. Diese Regelung ist durch Gesetz 16.12.2022[1] mit Wirkung ab Vz 2022 eingefügt worden. Zur Bedeutung für die Behandlung der Minder- und Mehrabführungen Rz. 260.

[1] BGBl I 2022, 2294.

3.1.3.2 Mittelbare Beteiligung

3.1.3.2.1 Beteiligung über eine Kapitalgesellschaft

 

Rz. 230

Organschaft aufgrund mittelbarer Beteiligung bedeutet, dass der Organträger nicht selbst, sondern über eine oder mehrere Kapital- oder Personengesellschaften an der Organgesellschaft beteiligt ist. Es besteht in diesem Fall also eine unmittelbare Organschaft (unmittelbare Einkommenszurechnung zwischen Organgesellschaft und Organträger), obwohl keine unmittelbare Beteiligung besteht. Die Organschaft aufgrund mittelbarer Beteiligung ist daher zu unterscheiden von der Organschaftskette, bei der mehrere Organschaftsverhältnisse bestehen (Enkelgesellschaft an Tochtergesellschaft, diese an Muttergesellschaft). In diesem Fall besteht zwar auch eine mittelbare Beteiligung der Muttergesellschaft an der Enkelgesellschaft, aber Organschaften nur aufgrund unmittelbarer Beteiligungen.

 

Rz. 231

§ 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 KStG lässt eine mittelbare Beteiligung des Organträgers an der Organgesellschaft genügen. Voraussetzung für eine Organschaft aufgrund mittelbarer Beteiligung ist, dass die Beteiligung an jeder vermittelnden Gesellschaft die Mehrheit der Stimmrechte gewährt. Das bedeutet, dass die einzelne mittelbare Beteiligung nicht mehr die Mehrheit der Stimmrechte an der Organgesellschaft verschaffen muss, wenn mehrere mittelbare Beteiligungen zusammen die Mehrheit der Stimmrechte an der Organgesellschaft verschaffen. Dabei sind auch mehrere mittelbare und auch unmittelbare und mittelbare Beteiligungen für die Frage der finanziellen Eingliederung zusammenzurechnen.

 

Rz. 232

Die Voraussetzung, dass jede der vermittelnden Beteiligungen die Mehrheit der Stimmrechte gewähren muss, soll sicherstellen, dass der Organträger tatsächlich über die Stimmrechte, die die vermittelnde Gesellschaft an der Organgesellschaft hat, verfügen kann. Andernfalls könnte eine Organschaft bestehen, ohne dass der Organträger Einfluss auf die Stimmrechtsabgabe in der Organgesellschaft hat. Konkurrierende Organschaftsverhältnisse werden auf diese Weise vermieden.

 

Rz. 233

Die Organschaft aufgrund mittelbarer Beteiligung setzt nicht voraus, dass auch eine Organschaftskette mit allen die mittelbare Beteiligung vermittelnden Gesellschaften möglich wäre. Daher ist eine mittelbare Organschaft auch möglich, wenn die vermittelnden Gesellschaften nicht als Organträger geeignet sind, etwa weil es sich um ausl. Kapitalgesellschaften ohne inländische Betriebsstätten handelt. Eine mittelbare Eingliederung kann auch über eine Personengesellschaft hergestellt werden, obwohl diese nicht Organgesellschaft sein kann, eine Organschaftskette also nicht möglich ist.[1] Das Gesetz macht die Möglichkeit einer Kette von Organschaften aufgrund unmittelbarer Beteiligung nicht zur Voraussetzung der Zulässigkeit einer Organschaft aufgrund mittelbarer Beteiligung.

 

Rz. 234

Die Beteiligung, die die mittelbare Beteiligung vermittelt, braucht keine inl. Beteiligung zu sein.[2] Eine Organschaft zwischen inl. Mutter- und inl. Enkelgesellschaft ist also nicht deshalb ausgeschlossen, weil die zwischengeschaltete Tochtergesellschaft im Ausland ansässig ist und nicht über eine inländische Betriebsstätte verfügt.[3] Voraussetzung ist nur eine "finanzielle Beherrschung" durch eine Beteiligungskette. Dies bedeutet eine Ausdehnung der Zulässigkeit der Organschaft auf dem Weg der mittelbaren Beteiligung, da eine unmittelbare Organschaftskette nicht möglich wäre (kein Organschaftsverhältnis bei ausl. Organträger oder ausl. Organgesellschaft). Diese Möglichkeit stimmt mit dem Gesetz überein, da nach § 14 Abs. 1 KStG nur Organträger und Organgesellschaft inl. Unternehmen sein müssen, nicht aber zwischengeschaltete Unternehmen. Auch der Zweck des Gesetzes erfordert insoweit keine Einschränkung der Organschaftsmöglichkeiten. Die gesamten Rechtswirkungen der Organschaft spielen sich im Inland ab. Die Zurechnung des Einkommens von der Organgesellschaft an den Or...

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