Rz. 194

Die Vorgesellschaft ist mit der mit Eintragung in das Handelsregister entstehenden Kapitalgesellschaft identisch, wird steuerlich als Kapitalgesellschaft behandelt und kann daher Organgesellschaft sein.[1] Die Vorgesellschaft kann zwar noch keinen Ergebnisabführungsvertrag wirksam abschließen, da dieser noch nicht in das Handelsregister eingetragen werden kann. Dies kann aber bis zum Ende des Wirtschaftsjahrs nachgeholt werden.

Wird die Vorgesellschaft nicht in das Handelsregister eingetragen, ist sie keine Kapitalgesellschaft. Auch kann ein Ergebnisabführungsvertrag nicht wirksam abgeschlossen werden, da er nicht in das Handelsregister eingetragen werden kann. Sie kann daher nicht Organgesellschaft sein.

 

Rz. 195

Die Vorgründungsgesellschaft ist eine BGB-Gesellschaft oder eine OHG, also eine Personengesellschaft, und kann schon aus diesem Grund nicht Organgesellschaft sein.[2]

 

Rz. 196

Zum Ende der Eigenschaft als Organgesellschaft durch Liquidation, Auflösung, Insolvenz oder Einstellen des Geschäftsbetriebs (ruhende Gesellschaft) wird auf die Rz. 666ff. verwiesen.

[1] § 1 KStG Rz. 93ff.; die in der Vorauflage vertretene gegenteilige Auffassung wird aufgegeben; Brink, in Schnitger/Fehrenbacher, KStG, 2. Aufl. 2018, § 14 KStG Rz. 53; Dötsch, in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Die Körperschaftsteuer, § 14 KStG Rz. 90; Neumann, in Gosch, KStG, 4. Aufl. 2020, § 14 KStG Rz. 48; Walter, in Bott/Walter (früher: Ernst & Young), KStG, § 14 KStG Rz. 68; Weigert/Strohm, Der Konzern 2013, 249, 251f.; möglicherweise ebenso BFH v. 3.9.2009, IV R 38/07, BStBl II 2010, 60, BFH/NV 2009, 2035.
[2] Zur Vorgründungsgesellschaft § 1 KStG Rz. 91. Wie hier Weigert/Strohm, Der Konzern 2013, 249, 251; Brink, in Schnitger/Fehrenbacher, KStG, 2. Aufl. 2018, § 14 KStG Rz. 52; Dötsch, in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Die Körperschaftsteuer, § 14 KStG Rz. 90; a. A. Walter, in Bott/Walter (früher: Ernst & Young), KStG, § 14 KStG Rz. 64, der zu Unrecht eine Organschaft unter der aufschiebenden Bedingung des Übergangs in eine Vorgesellschaft oder durch rückwirkenden Abschluss des Ergebnisabführungsvertrags für zulässig hält.

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