Rz. 175

Verpachtet eine natürliche Person oder eine Personengesellschaft ihren Gewerbebetrieb, kann sie einkommensteuerrechtlich wählen, ob hierin eine Betriebsaufgabe liegen soll, sodass die Pachteinnahmen in die Einkunftsart Vermietung und Verpachtung fallen, oder ob weiterhin ein Gewerbebetrieb angenommen werden soll, sodass die Pachteinnahmen zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören.[1] Auch wenn der BFH die Möglichkeit eröffnet, die Einkünfte des Verpächters als gewerblich zu qualifizieren, unterhält dieser doch kein gewerbliches Unternehmen mehr. Das zeigt sich auch darin, dass die GewSt-Pflicht endet. Ein Stpfl., der seinen Betrieb verpachtet hat, kann daher nicht Organträger sein, da dann der Gewinn der Organgesellschaft nicht an das gewerbliche Unternehmen des Organträgers abgeführt wird. Gleiches gilt für einen Betrieb gewerblicher Art, der nur einen Verpachtungsbetrieb i. S. d. § 4 Abs. 4 KStG unterhält.[2] Eine Kapitalgesellschaft, die ihren Betrieb verpachtet, ist jedoch weiterhin Gewerbebetrieb kraft Rechtsform, und daher auch nach der Verpachtung als Organträger geeignet.

 

Rz. 176

Organträger kann aber der Pächter des Betriebs sein, da er durch das gepachtete Unternehmen einen Gewerbebetrieb unterhält.[3]

[2] Rz. 89.
[3] Neumann, in Gosch, KStG, 4. Aufl. 2020, § 14 KStG Rz. 107.

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