Rz. 174
Es bestehen keine Bedenken, auch mehrstufige Personengesellschaften als Organträger anzuerkennen.
An einer Personengesellschaft sind natürliche oder juristische Personen nicht unmittelbar beteiligt, sondern wiederum Personengesellschaften; erst an diesen sind natürliche oder juristische Personen beteiligt.
Die Voraussetzungen für die Organträgereigenschaft sind nicht auf Personengesellschaften zu beziehen, die Gesellschafterinnen der Organträger-Personengesellschaft sind, sondern auf die Personengesellschaft, die Organträger ist. Es ist daher für die Anerkennung der Organschaft ohne Bedeutung, ob Gesellschafter der Organträger-Personengesellschaft natürliche Personen, Körperschaften oder Personengesellschaften sind. Daher sind auch mehrstufige Personengesellschaften als Organträger geeignet.
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