Rz. 141m

Besteht eine Organschaft aufgrund mittelbarer Beteiligung über Körperschaften, muss die Beteiligung an der vermittelnden Körperschaft nach § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 4 Halbs. 2 KStG der inl. Betriebsstätte zuzuordnen sein. Die Vorschrift betrifft nur die mittelbare Beteiligung über eine Körperschaft, obwohl dies der Wortlaut nicht ausdrücklich sagt. Für eine über eine Personengesellschaft gehaltene mittelbare Beteiligung enthält aber S. 5 eine Sonderregelung.[1] Erfasst wird damit der Fall, dass eine direkte Organschaft zwischen der Organgesellschaft und dem nur mittelbar beteiligten Organträger unter "Überspringen" der zwischengeschalteten Gesellschaft besteht.[2] Nicht gemeint sind Organschaftsketten, bei denen zwischen dem jeweiligen Organträger und der jeweiligen Organgesellschaft eine unmittelbare Beteiligung vorliegt. In diesen Fällen muss die Beteiligung an jeder Organgesellschaft zu einer inl. Betriebsstätte des jeweiligen Organträgers gehören. Der inl. Betriebsstätte muss die "Beteiligung i. S. d. Nr. 1" zugeordnet sein. Dies bezieht sich nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Vorschrift auf die vermittelnde Beteiligung. Der Verweis muss daher für die mittelbare Beteiligung präziser auf Nr. 1 S. 2 lauten; die Organbeteiligung nach Nr. 1 S. 1 kann nicht gemeint sein.

 

Rz. 141n

Der Inlandsbezug beruht auch bei einer mittelbaren Beteiligung ausschließlich auf der Zuordnung der Beteiligung an der vermittelnden Gesellschaft zu einer inl. Betriebsstätte des Organträgers. Daher ist Steuerpflicht der vermittelnden Gesellschaft nicht erforderlich, ebenso wenig maßgebend ist der Ort der Geschäftsleitung oder des Sitzes der vermittelnden Gesellschaft. Diese kann im Inland ansässig und daher unbeschränkt steuerpflichtig sein. Sie kann aber auch im Ausland ansässig sein und entweder der beschränkten Steuerpflicht unterliegen oder mangels inl. Einkünfte überhaupt nicht steuerpflichtig sein. Dies gilt auch für Beteiligungsketten, d. h., wenn die mittelbare Beteiligung über mehrere nacheinander geschaltete Körperschaften gehalten wird. Im Ergebnis besteht Inlandsbezug bei einer mittelbaren Beteiligung nur zur inl. Betriebsstätte des Organträgers und zur Organgesellschaft mit Geschäftsleitung im Inland und Sitz in einem EU-/EWR-Staat.

 

Rz. 141o

Fraglich kann sein, ob die Voraussetzung der Zugehörigkeit der Beteiligung zu einer inl. Betriebsstätte nur für die von dem Organträger gehaltene Beteiligung an der vermittelnden Gesellschaft gilt, oder bei einer Beteiligungskette für alle Beteiligungen an vermittelnden Gesellschaften. Unklar ist auch, ob die Organbeteiligung in diesem Fall zu einer inl. Betriebsstätte gehören muss; das Wort "oder" in S. 4 spricht dagegen, da dies alternative, nicht kumulative Voraussetzungen bedeutet.

 
Praxis-Beispiel
  1. Die inl. A-AG ist an der ausl. X-Ltd. beteiligt, die nur Betriebsstätten im Ausland unterhält. Die X-Ltd. ist an der inl. Z-GmbH beteiligt. Es besteht eine direkte Organschaft zwischen der A-AG und der Z-GmbH.
  2. Die inl. A-AG ist an der ausl. X-Ltd. beteiligt, diese an der ausl. Y-Ltd.; beide unterhalten nur Betriebsstätten im Ausland. Es besteht eine direkte Organschaft zwischen der A-AG und der Z-GmbH, deren Anteile die Y-Ltd. hält.
  3. Wie die Fälle 1 und 2, der Organträger ist aber die ausl. A-Inc.

In allen Fällen gehört die Beteiligung an der Organgesellschaft nicht zu einer inl. Betriebsstätte. Im zweiten Fall rechnet die Beteiligung an der die mittelbare Beteiligung vermittelnden Y-Ltd. nicht zu einer inl. Betriebsstätte. Im dritten Fall gehört möglicherweise auch die Beteiligung an der X-Ltd. nicht zu einer inl. Betriebsstätte. Es ist fraglich, ob eine Organschaft möglich ist.

Die Vorschrift ist nach dem Sinn der Regelung auszulegen. Offensichtlich soll der Inlandsbezug der Organschaft geregelt, also sichergestellt werden, dass das Einkommen der inl. Organgesellschaft auch im Inland versteuert wird. Um zu verstehen, wie das Gesetz diesen Zweck zu erreichen versucht, ist die Rechtsfolge in S. 6 in die Betrachtung einzubeziehen. Danach ist das Organeinkommen derjenigen Betriebsstätte zuzurechnen, der die Beteiligung an der Organgesellschaft bzw. an der vermittelnden Gesellschaft zuzuordnen ist. Es geht also immer nur um die Zuordnung zu der Betriebsstätte des Organträgers. Das bedeutet, dass es bei einer mittelbaren Beteiligung nicht darauf ankommt, welcher Betriebsstätte die Organbeteiligung zuzuordnen ist, da dies nie eine Betriebsstätte des Organträgers ist. Maßgebend ist vielmehr die Zuordnung der Beteiligung der vermittelnden Gesellschaft, da nur diese einer Betriebsstätte des Organträgers zugeordnet werden kann. Das Wort "oder" drückt dies zutreffend aus. Bei einer mittelbaren Beteiligung muss die Beteiligung an der Organgesellschaft somit nicht einer inl. Betriebsstätte zugeordnet sein. Gleiches gilt für Beteiligungen in einer Organschaftskette, die die erste der vermittelnden Kapitalgesellschaften sowie die weiteren Kapitalgesellschaften in der Beteiligungskette halten...

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