Rz. 139

Ist eine Personengesellschaft Organträger, waren bis Vz 2002 zwei Formen der Organträgerschaft zu unterscheiden: Die Voraussetzung der finanziellen Eingliederung nach § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 KStG konnte im Verhältnis zur Personengesellschaft, aber auch im Verhältnis zu den Gesellschaftern erfüllt sein. Seit Vz 2003 ist nur noch die finanzielle Eingliederung im Verhältnis zur Personengesellschaft zulässig. Eine Eingliederung im Verhältnis zu den Gesellschaftern genügt nicht mehr zur Herstellung der Organschaft. Voraussetzung ist daher, dass die Anteile an der Organgesellschaft in der für die finanzielle Eingliederung erforderlichen Höhe Gesamthandsvermögen der Personengesellschaft bilden. Sonderbetriebsvermögen, auch notwendiges Sonderbetriebsvermögen, genügt nicht. Das gilt unabhängig davon, ob die Gesellschafter unbeschränkt oder beschränkt stpfl. sind, und ob sie Körperschaften oder natürliche Personen sind.[1]

 

Rz. 140

Ist die Voraussetzung der finanziellen Eingliederung im Verhältnis zur Personengesellschaft erfüllt, wird der Personengesellschaft im Hinblick auf die Organschaft steuerliche Eigenständigkeit eingeräumt; sie wird als Organträger behandelt. Das hat z. B. Bedeutung bei einem Gesellschafterwechsel[2], der das Organschaftsverhältnis nicht berührt.

[1] Zur finanziellen Eingliederung in eine Personengesellschaft Rz. 266.

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