Rz. 38
Die Organschaft nach den §§ 14ff. KStG war ursprünglich für reine Inlandssachverhalte konzipiert. Die Organgesellschaft musste Sitz und Geschäftsleitung im Inland haben. Ebenso musste der Organträger bis zum Vz 2000 Geschäftsleitung und Sitz im Inland haben.[1] In beiden Fällen warf der "doppelte Inlandsbezug" europarechtliche Probleme auf, sodass er sukzessive aufgegeben wurde, zuerst für den Organträger[2], dann für die Organgesellschaft.[3] Die Beschränkung auf das Inland gilt auch für ausl. Rechtsträger, da diese nur mit ihrer inländischen Betriebsstätte Organträger sein können.[4] Die Wirkungen der Organschaft werden auch insoweit auf das Inland beschränkt. Grenzüberschreitende Wirkung hat die Organschaft nur insoweit, als die Organgesellschaft ausl. Einkünfte hat, die nicht der Freistellungsmethode unterliegen. Diese Einkünfte werden in die Wirkung der Organschaft einbezogen. Eine "echte" grenzüberschreitende Organschaft, etwa in dem Sinne, dass die Organgesellschaft eine ausl. Gesellschaft ohne Sitz und Geschäftsleitung im Inland sein könnte, sieht das Gesetz nicht vor.[5]
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