Rz. 34

Durch Gesetz v. 13.9.1993[1] sind die S. 2–10 a. F. angefügt worden, die Sonderregelungen für den Eintritt von gemeinnützigen Wohnungsunternehmen und von Organen der staatlichen Wohnungspolitik in die Steuerpflicht enthalten. Durch Gesetz v. 28.10.1994[2] wurde S. 11 a. F. angefügt.

 

Rz. 34a

§ 5 Abs. 1 Nr. 10 KStG 1984 befreite gemeinnützige Wohnungsunternehmen i. S. d. Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes, § 5 Abs. 1 Nr. 11 KStG 1984 Organe der staatlichen Wohnungspolitik nach dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz von der KSt. Mit der Aufhebung des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes entfiel diese Steuerbefreiung mit Wirkung ab Vz 1990 bzw. auf Antrag des Stpfl. mit Wirkung ab Vz 1991.[3] Mit Ende dieses Vz bzw. mit Beginn des Vz 1991 bzw. 1992 trat Steuerpflicht ein.

 

Rz. 34b

Auf den Zeitpunkt des Endes der Steuerfreiheit bzw. des Beginn der Steuerpflicht war § 13 Abs. 2 KStG anzuwenden, d. h., in der Schlussbilanz für die Zeit der Steuerbefreiung (= Anfangsbilanz für die Zeit der Steuerpflicht) waren die Wirtschaftsgüter mit dem Teilwert anzusetzen. Stille Reserven waren daher aufzudecken; der dadurch entstehende Gewinn galt als während des Bestehens der Steuerfreiheit entstanden und war daher steuerfrei.

 

Rz. 35

Die Folge dieser Regelung ist, dass in den Folgejahren, während des Bestehens der Steuerpflicht, Abschreibungen von den Teilwertansätzen erfolgen. Da das Vermögen der Wohnungsunternehmen überwiegend aus Gebäuden bestanden hat, sind bei dem Übergang in die Steuerpflicht erhebliche stille Reserven aufgedeckt worden, was zu hohen Abschreibungsbeträgen in den folgenden Jahren führt. Da die Unternehmen nach dem Übergang in die Steuerpflicht in ihren Aktivitäten nicht mehr beschränkt sind, bestand die Befürchtung, dass Verluste aus den Abschreibungen die Gewinne aus anderen Aktivitäten steuerlich freistellen oder auf andere Unternehmen übertragen werden könnten. Um dies zu verhindern, wurden die S. 2 – 10 a. F. eingefügt.[4]

 

Rz. 35a

Da sich gezeigt hat, dass die Regelung geringe praktische Wirkung hat, ist sie durch das Gesetz v. 8.12.2010[5] ersatzlos aufgehoben worden. Abs. 3 S. 2–11 a. F. ist nach § 34 Abs. 8b KStG letztmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die bis zum 31.12.2010 enden. Dies sind das kalendergleiche Wirtschaftsjahr 2010 bzw. das abweichende Wirtschaftsjahr 2009/2010. Die gesonderte Feststellung des verbleibenden Abschreibungsverlusts und des Vortragsvolumens findet danach letztmalig zum 31.12.2010 statt. Der Ausgleich des Vortragsvolumens mit einem Mietgewinn ist letztmalig für den Vz 2010 möglich. Auch eine Hinzurechnung nach Abs. 3 S. 10 erfolgt letztmalig im Vz 2010. Ein nach dem Vz 2010 noch verbleibender Abschreibungsverlust und ein Vortragsvolumen aus begünstigten Investitionen verfallen damit mit Ablauf des Vz 2010. Die auf den 31.12.2010 noch vorzunehmende gesonderte Feststellung dieser Beträge ist daher überflüssig, weil sie keine Auswirkungen mehr hat.

[1] BStBl I 1993, 774.
[2] BGBl I 1994, 3267, 3276.
[5] BStBl I 2010, 1394.

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