Rz. 6

Nach Abs. 1 hat eine steuerpflichtige Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, die von der KSt befreit wird, auf den Zeitpunkt, in dem die Steuerpflicht endet, eine Schlussbilanz aufzustellen. Dies gilt für alle Fälle des Eintritts in die Steuerbefreiung, auch für nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG steuerbefreite Körperschaften. Unterschiede gibt es lediglich bei der Bewertung. Die Wirtschaftsgüter sind in der Schlussbilanz regelmäßig nach Abs. 3 mit dem Teilwert zu bewerten. Hierdurch erfolgt die Schlussbesteuerung der im Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Steuerpflicht vorhandenen stillen Reserven. Körperschaften, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG von der KSt befreit sind, haben in der Schlussbilanz bei Eintritt in die Steuerbefreiung nach Abs. 4 die Buchwerte anzusetzen. Die Schlussbilanz nach Abs. 1 dient gleichzeitig als Anfangsbilanz für den Zeitraum der Steuerbefreiung.

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