Rz. 62

Das Abzugsverbot umfasst alle Rechtsnachteile, die von einem Gericht nach den Strafvorschriften des Bundes- oder Landesrechts als Geldstrafe verhängt werden. Privatrechtliche Sanktionen wie z. B. Vertragsstrafen fallen nicht unter den Begriff der Geldstrafen in diesem Sinne. Da im deutschen Strafrecht derzeit Geldstrafen nicht gegen juristische Personen, sondern allenfalls gegen die für sie handelnden natürlichen Personen verhängt werden können, kommt dem Abzugsverbot für inländische Geldstrafen keine praktische Bedeutung zu. Das würde sich bei Umsetzung der rechtspolitischen Pläne zur Einführung eines Unternehmensstrafrechts ändern.[1]

 

Rz. 63

Während sich das Abzugsverbot für Geldbußen nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 8 EStG i. V. m. § 8 UStG auf Geldbußen beschränkt, die von inländischen Gerichten oder Behörden bzw. von Organen der Europäischen Gemeinschaften verhängt worden sind, enthält § 10 Nr. 3 KStG keine entsprechende Einschränkung. Auch eine Einschränkung dahingehend, dass die Geldstrafe nach einer inländischen Strafvorschrift verhängt sein muss, enthält § 10 Nr. 3 KStG nicht. Das Abzugsverbot für Geldstrafen erstreckt sich demgemäß auch auf Geldstrafen, die von ausländischen Strafverfolgungsbehörden verhängt sind. Nur wenn die von ausländischen Behörden verhängten Sanktionen wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung widersprechen (ordre public), findet das Abzugsverbot keine Anwendung.[2] Da es möglich ist, dass nach dem Strafrecht ausländischer Staaten auch gegen juristische Personen Geldstrafen verhängt werden können, kann das Abzugsverbot für Geldstrafen insoweit praktische Bedeutung erlangen.

[1] Referentenentwurf eines "Gesetzes zur Bekämpfung der Unternehmenskriminalität" des BMJV vom 15.8.2019.

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