Rz. 125

Die Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen wird nach § 9 Nr. 2a S. 1 GewStG gekürzt um die Gewinne aus Anteilen an einer nicht steuerbefreiten inl. Kapitalgesellschaft i. S. d. § 2 Abs. 2 GewStG, einer Kredit- oder Versicherungsanstalt des öffentlichen Rechts, einer Genossenschaft oder einer Unternehmensbeteiligungsgesellschaft i. S. d. § 3 Nr. 23 GewStG, wenn die Beteiligung zu Beginn des Ez mindestens 15 % des Grund- oder Stammkapitals beträgt und die Gewinnanteile bei der Ermittlung des Gewinns i. S. d. § 7 S. 1 GewStG angesetzt worden sind. Ist ein Grund- oder Stammkapital nicht vorhanden, ist nach § 9 Nr. 2a S. 2 GewStG die Beteiligung an dem Vermögen und bei Genossenschaften die Beteiligung an der Summe der Geschäftsguthaben maßgebend. Im unmittelbaren Zusammenhang mit Gewinnanteilen stehende Aufwendungen mindern nach § 9 Nr. 2a S. 3 GewStG den Kürzungsbetrag, soweit entsprechende Beteiligungserträge zu berücksichtigen sind. § 8 Nr. 1 GewStG findet insoweit keine Anwendung. Keine Gewinne aus Anteilen sind nach § 9 Nr. 2a S. 4 GewStG Betriebsausgaben, die nach § 8b Abs. 5 KStG nicht abziehbar sind. Nicht anwendbar ist die Kürzungsregelung nach § 9 Nr. 2a S. 5 GewStG bei Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen und bei Pensionsfonds auf Gewinne aus Anteilen, die den Kapitalanlagen zuzurechnen sind.

 

Rz. 126

§ 9 Nr. 2a GewStG dient zum einen der Vermeidung der gewerbesteuerlichen Doppelbelastung ausgeschütteter Gewinne sowohl beim Anteilseigner als auch bei der Kapitalgesellschaft.[1] Nicht maßgeblich ist, ob es im Einzelfall tatsächlich zu einer gewerbesteuerlichen Doppelbelastung gekommen ist. § 9 Nr. 2a GewStG dient nicht der Vermeidung der einmaligen Erhebung von GewSt auf Beteiligungseinkünfte.[2] Konsequent umgesetzt wurde das mit § 9 Nr. 2a GewStG verfolgte Ziel nicht.[3] Hierzu wäre es erforderlich gewesen, wie dies auch bei Anteilen am Gewinn von Personengesellschaften nach § 9 Nr. 2 GewStG erfolgt ist, die Kürzung nach § 9 Nr. 2a GewStG unabhängig von einer Mindestbeteiligungsquote vorzunehmen. Zum anderen dient § 9 Nr. 2a GewStG auch der konsequenten Verwirklichung des Territorialitätsprinzips.[4]

 

Rz. 126a

Mit dem Sinn und Zweck von § 9 Nr. 2a GewStG ist auch die Kürzung von Gewinnen aus Anteilen an nach § 3 Nr. 23 GewStG gewerbesteuerbefreiten Unternehmensbeteiligungsgesellschaften nicht vereinbar.[5] Eine gewerbesteuerliche Doppelbelastung ist bei gewerbesteuerbefreiten Kapitalgesellschaften nicht gegeben. Gerechtfertigt hat der Gesetzgeber die Aufnahme auch dieser Anteile in die Kürzungsvorschrift des § 9 Nr. 2a GewStG damit, dass Initiatoren und Gründer von Unternehmensbeteiligungsgesellschaften anderenfalls – verglichen mit einem Engagement bei einer dem Anlegerpublikum nicht geöffneten Beteiligungsgesellschaft – gewerbesteuerlich schlechter behandelt werden.[6]

 

Rz. 126b

Mit § 9 Nr. 2a S. 5 GewStG wird eine doppelte Berücksichtigung von Gewinnen aus Anteilen an inl. Körperschaften, zum einen über § 9 Nr. 2a GewStG und zum anderen über § 21 Abs. 1 Nr. 1 KStG i. V. m. § 7 S. 1 GewStG vermieden.

 

Rz. 127

Der Gesetzgeber fügte § 9 Nr. 2a GewStG durch Gesetz v. 30.7.1963[7] in das GewStG ein. Seit dem GewStG i. d. F. der Bekanntmachung v. 15.10.2002[8] erfolgten folgende Änderungen:

  • Durch Gesetz v. 22.12.2003[9] wurden Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen sowie Pensionsfonds von der Kürzung nach § 9 Nr. 2a GewStG ausgeschlossen (§ 9 Nr. 2a S. 5 GewStG). Die Regelung gilt grundsätzlich ab dem Ez 2004.
  • Durch Gesetz v. 13.12.2006[10] wurde in § 9 Nr. 2a S. 3 GewStG geregelt, dass im unmittelbaren Zusammenhang mit Gewinnanteilen stehende Aufwendungen den Kürzungsbetrag mindern. Die Regelung gilt ab dem Ez 2006. Des Weiteren ist in § 9 Nr. 2a S. 4 GewStG geregelt worden, dass die nach § 8b Abs. 5 KStG nicht abziehbaren Betriebsausgaben keine Gewinnanteile i. S. d. § 9 Nr. 2a GewStG darstellen. Diese Regelung gilt auch für Ez vor 2006.
  • Durch Gesetz v. 14.8.2007[11] wurde die Mindestbeteiligungsquote in § 9 Nr. 2a S. 1 GewStG von 10 % auf 15 % angehoben. Geltung hat die Regelung ab dem Ez 2008.
  • Durch Gesetz v. 19.12.2008[12] wurde bestimmt, dass die Kürzung nach § 9 Nr. 2a GewStG auch für Gewinne aus Anteilen an einer Versicherungsanstalt des öffentlichen Rechts gilt. Geltung hat die Regelung ab dem Ez 2008.
  • Durch Gesetz v. 12.12.2019[13] wurde § 9 Nr. 2a S. 2 GewStG geändert. Der bisherige Begriff der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften wurde durch den im GenG zwischenzeitlich verwandten Begriff Genossenschaften ersetzt. Die redaktionelle Anpassung gilt ab dem Ez 2020.
 

Rz. 128

Das Verhältnis von § 9 Nr. 2a GewStG zu anderen Vorschriften stellt sich wie folgt dar:

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