Rz. 231
Die Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen sind nach § 9 Nr. 8 S. 1 GewStG zu kürzen um die Gewinne aus Anteilen an einer ausl. Gesellschaft, die nach einem DBA unter der Voraussetzung einer Mindestbeteiligung von der GewSt befreit sind, wenn die Beteiligung mindestens 15 % beträgt und die Gewinnanteile bei der Ermittlung des Gewinns i. S. d. § 7 S. 1 GewStG angesetzt worden sind. Ist in dem DBA eine niedrigere Mindestbeteiligungsgrenze vereinbart, gilt diese. Nach § 9 Nr. 8 S. 2, 3 GewStG gelten § 9 Nr. 2a S. 3, 4 GewStG entsprechend. Bei Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen sowie bei Pensionsfonds gilt die Kürzung hinsichtlich der Gewinne aus Anteilen, die den Kapitalanlagen zuzurechnen sind, nach § 9 Nr. 8 S. 4 GewStG nicht.
Rz. 231a
§ 9 Nr. 8 GewStG soll verhindern, dass grenzüberschreitende Ausschüttungen zwischen verbundenen Unternehmen bei Bestehen eines DBA gewerbesteuerlich ungünstiger behandelt werden als bei Nichtbestehen eines DBA.[1] In letzteren Fällen würde nämlich eine Kürzung nach § 9 Nr. 7 GewStG erfolgen.
Rz. 232
Der Gesetzgeber fügte § 9 Nr. 8 GewStG durch Gesetz v. 22.12.1983[2] in das GewStG ein. Seit dem GewStG i. d. F. der Bekanntmachung v. 15.10.2002[3] erfolgten folgende Änderungen:
- Durch Gesetz v. 22.12.2003[4] wurden Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen sowie Pensionsfonds mittels S. 4 von der Kürzung nach § 9 Nr. 8 GewStG ausgeschlossen. Geltung hat die Regelung grundsätzlich ab dem Ez 2004.
- Durch Gesetz v. 13.12.2006[5] wurde in § 9 Nr. 8 S. 2 GewStG geregelt, dass im unmittelbaren Zusammenhang mit Gewinnanteilen stehende Aufwendungen den Kürzungsbetrag mindern. Die Regelung gilt ab dem Ez 2006. Des Weiteren wurde in S. 3 geregelt, dass die nach § 8b Abs. 5 KStG nicht abziehbaren Betriebsausgaben keine Gewinnanteile i. S. d. § 9 Nr. 8 GewStG darstellen. Diese Regelung gilt auch für Ez vor 2006.
- Durch Gesetz v. 14.8.2007[6] wurde die Mindestbeteiligungsgrenze in § 9 Nr. 8 S. 1 GewStG von 10 % auf 15 % angehoben. Damit wird die DBA-Schachtelgrenze von i. d. R. 25 % auf 15 % abgesenkt. Des Weiteren wurde in S. 1 bestimmt, dass, wenn in einem DBA eine niedrigere Mindestbeteiligungsgrenze vereinbart ist, diese gilt. Die Regelung gilt erstmals ab dem Ez 2008.
Rz. 233
Das Verhältnis von § 9 Nr. 8 GewStG zu anderen Vorschriften stellt sich wie folgt dar:
- Im Rahmen der Anwendungsvoraussetzungen des § 9 Nr. 8 GewStG scheidet eine Hinzurechnung nach § 8 Nr. 5 GewStG aus. § 8 Nr. 5 GewStG lässt abkommensrechtliche Privilegien unberührt. Dadurch begünstigte Gewinne sind der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von vornherein entzogen.[7]
- § 9 Nr. 7 GewStG und § 9 Nr. 8 GewStG sind nebeneinander anwendbar. Eigenständige Bedeutung erlangt § 9 Nr. 8 GewStG nur in den Fällen, in denen die Voraussetzungen für eine Kürzung nach § 9 Nr. 7 GewStG nicht vorliegen.[8]
- Die gewerbesteuerlichen Schachtelprivilegien sind bei der Ermittlung des Gewerbeertrags von Organgesellschaften nach § 7a Abs. 1 S. 1 GewStG nicht anwendbar. Berücksichtigt werden sie erst bei der Ermittlung des Zurechnungsbetrags.
- § 9 Nr. 8 GewStG wirkt ausschließlich zugunsten des Stpfl. Daher ist die Regelung sowohl mit dem Völkerrecht als auch mit § 2 AO vereinbar.[9]
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