Rz. 294

§ 8 Nr. 1 Buchst. f S. 2 GewStG nimmt Aufwendungen von der Hinzurechnung aus, die nach § 25 KSVG Bemessungsgrundlage für die Künstlersozialabgabe sind. Ohne diese Ausnahme würden die Aufwendungen mit Künstlersozialabgabe und GewSt belastet. Ob auf die Aufwendungen tatsächlich Künstlersozialabgabe erhoben wird, ist unerheblich.

 

Rz. 295

Bemessungsgrundlage für die Künstlersozialabgabe sind die in § 25 KSVG genannten Entgelte für künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen. Nicht zur Bemessungsgrundlage der Künstlersozialabgabe gehören Entgelte, die für urheberrechtliche Nutzungsrechte, sonstige Rechte des Urhebers oder Leistungsschutzrechte an Verwertungsgesellschaften gezahlt werden. Gleiches gilt für an Künstler oder Publizisten zu zahlende Vertragsstrafen und Schadensersatzleistungen. Ebenfalls nicht hierzu gehören steuerfreie Aufwandsentschädigungen und Einnahmen nach § 3 Nr. 26 EStG. Zur Entrichtung der Künstlersozialabgabe verpflichtet sind insbesondere Buch- und Presseverlage, Veranstalter, die künstlerische und publizistische Leistungen aufführen oder darbieten, und Unternehmen, deren wesentlicher Zweck darauf gerichtet ist, für die Aufführung und Darbietung künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen zu sorgen. Gleiches gilt für Unternehmen, die für eigene Zwecke Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben und in diesem Zusammenhang nicht nur gelegentlich Aufträge an selbstständige Künstler oder Publizisten erteilen.

 

Rz. 296

Die Künstlersozialabgabe selbst wird nach dem Wortlaut der Regelung nicht von der Hinzurechnung ausgenommen. Sie ist nicht Teil ihrer eigenen Bemessungsgrundlage. Dies widerspricht jedoch dem Sinn und Zweck des Hinzurechnungsverbots. § 8 Nr. 1 Buchst. f S. 2 GewStG ist deshalb dahingehend auszulegen, dass das Hinzurechnungsverbot auch für die Aufwendungen gilt, die aufgrund der Verpflichtung zur Zahlung der Künstlersozialabgabe entstehen.[1]

[1] Keß, in Lenski/Steinberg, GewStG, § 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG Rz. 22; Hofmeister, in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 8 GewStG Rz. 303; gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder v. 2.7.2012, BStBl I 2012, 654, Rz. 43.

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