Rz. 284

Hinzuzurechnen sind alle Aufwendungen, die im Hinblick auf die zeitlich befristete Überlassung des Rechts entstehen. Dies können einmalige oder laufende Zahlungen, z. B. Lizenzzahlungen und Konzessionsgebühren, sein. Hierzu rechnen nicht nur Aufwendungen, die eine unmittelbare Gegenleistung für die Einräumung des entsprechenden Rechts darstellen. Auch Aufwendungen für die Aufrechterhaltung des überlassenen Rechts[1] und Aufwendungen im Zusammenhang mit der Rechteüberlassung an Dritte fallen unter § 8 Nr. 1 Buchst. f S. 1 GewStG. Entsprechendes gilt für die jeweiligen Zuführungen zu einer entsprechenden Rückstellung. Nicht zu den hinzuzurechnenden Aufwendungen gehören dagegen Zahlungen, die aufgrund der Verletzung von Rechten, insbesondere wegen Patentverletzungen, zu erbringen sind.[2]

 

Rz. 285

Auch die für die Veranstaltung oder Durchführung von Glücksspielen gezahlten Glücksspielabgaben sind Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten i. S. d. § 8 Nr. 1 Buchst. f S. 1 GewStG.[3] Zu den Aufwendungen für die Überlassung von Rechten kann auch die Abzugsteuer nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG gehören.[4] Die spätere Erstattung an den Überlassenden ist unerheblich.

 

Rz. 286

Für nur mittelbar mit der zeitlich befristeten Überlassung des Rechts in Zusammenhang stehende Aufwendungen gilt § 8 Nr. 1 Buchst. f S. 1 GewStG nicht. Sie stehen nur in einem äußeren Zusammenhang mit der Überlassung des Rechts. Hierunter fallen z. B. Beratungskosten und Vermittlungsprovisionen.[5]

 

Rz. 287

Enthalten Verträge neben der zeitlich befristeten Überlassung von Rechten auch andere Leistungen, gehört nur der Teil der Aufwendungen, der auf die Überlassung von Rechten entfällt, zu den Aufwendungen i. S. d. § 8 Nr. 1 Buchst. f S. 1 GewStG. Soweit keine vertraglichen Vereinbarungen vorliegen, kann das Entgelt im Wege der Schätzung aufgeteilt werden.[6] Scheidet eine Aufteilung aus, weil das Vertragsverhältnis ein einheitliches und unteilbares Ganzes darstellt, ist für die steuerliche Beurteilung die Leistung maßgebend, die dem Gesamtvertrag das Gepräge gibt.[7]

[2] Hofmeister, in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 8 GewStG Rz. 299.
[4] Keß, in Lenski/Steinberg, GewStG, § 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG Rz. 18.
[5] Güroff, in Glanegger/Güroff, GewStG, 10. Aufl. 2021, § 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG Rz. 12; a. A. Hofmeister, in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 8 GewStG Rz. 295.
[6] Sächsisches FG v. 28.9.2011, 8 K 239/11, DStRE 2012, 1526.
[7] Gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder v. 2.7.2012, BStBl I 2012, 654, Rz. 7.

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