Rz. 175

Nach § 8 Nr. 1 Buchst. d S. 1 GewStG ist dem Gewinn aus Gewerbebetrieb i. S. d. § 7 S. 1 GewStG ein Fünftel der Miet- und Pachtzinsen einschließlich Leasingraten für die Benutzung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens hinzuzurechnen, die im Eigentum eines anderen stehen. Voraussetzung ist, dass die entsprechenden Beträge bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind. Zu beachten ist der sich auf alle Hinzurechnungen nach § 8 Nr. 1 Buchst. a bis f GewStG beziehende Freibetrag von 200.000 EUR nach § 8 Nr. 1 GewStG. Die Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. d S. 1 GewStG wirkt sich in der Summe der Hinzurechnungen nach § 8 Nr. 1 GewStG nur zu 25 % aus. Entsprechendes gilt auch in den Fällen des § 8 Nr. 1 Buchst. d S. 2 GewStG. Im Ergebnis beträgt damit unter Berücksichtigung der 25-%-Regelung nach § 8 Nr. 1 GewStG die Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. d S. 1 GewStG 5 % und nach § 8 Nr. 1 Buchst. d S. 2 GewStG 2,5 % der Nutzungsentgelte.

 

Rz. 176

§ 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG dient der Verwirklichung des Objektsteuerprinzips. Vor diesem Hintergrund soll derjenige, der fremde Wirtschaftsgüter in seinem Gewerbebetrieb nutzt, dem selbstnutzenden Eigentümer vergleichbarer Wirtschaftsgüter gleichgestellt werden. Da auch in den für die in § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG geregelte Sachkapitalüberlassung gezahlten Mieten, Pachten und Leasingraten ein Finanzierungsanteil steckt, ist dieser – wie alle anderen Aufwendungen für Fremdfinanzierung in § 8 Nr. 1 GewStG auch – hinzuzurechnen.[1] Die Regelung in § 8 Nr. 1 Buchst. d S. 2 GewStG soll auch gewerbesteuerlich einen Anreiz zum Gebrauch schadstofffreier bzw. schadstoffärmerer Fahrzeuge setzen.[2]

 

Rz. 177

Die Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG geht der Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG vor.

Rz. 178 einstweilen frei

[1] BT-Drs. 16/4841, 78.
[2] BT-Drs. 19/13436, 134.

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