Rz. 171

Gewinnanteile des stillen Gesellschafters werden hinzugerechnet, soweit sie bei der Ermittlung des Gewinns tatsächlich abgesetzt worden sind. Eine derartige Absetzung liegt auch dann vor, wenn für Gewinnanteile, die nach Beendigung des Gesellschaftsverhältnisses zu zahlen sind, eine entsprechende Rückstellung gebildet wird.[1] Die Hinzurechnung erfolgt grundsätzlich in voller Höhe. Zu beachten ist der sich auf alle Hinzurechnungen nach § 8 Nr. 1 Buchst. a bis f GewStG beziehende Freibetrag von 200.000 EUR nach § 8 Nr. 1 GewStG. Die Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. c GewStG wirkt sich in der Summe der Hinzurechnungen nach § 8 Nr. 1 GewStG nur zu 25 % aus. Besteht die stille Gesellschaft zwischen einer GmbH und ihrem beherrschenden Gesellschafter, liegt bei einer unangemessenen Gewinnbeteiligung in Höhe des überhöhten Teils eine verdeckte Gewinnausschüttung vor. Da diese nach § 8 Abs. 3 S. 2 KStG das Einkommen nicht mindern darf, bedarf es insoweit einer Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. c GewStG nicht.

 

Rz. 172

Ist bei der Gewinnermittlung ein Verlustanteil abgesetzt worden, ist dieser bei der Ermittlung des Gewerbeertrags als negativer Betrag dem Verlust bzw. Gewinn wieder hinzuzurechnen. Falls der Verlustanteil des stillen Gesellschafters die übrigen dem Grunde nach hinzurechnungspflichtigen Beträge nach § 8 Nr. 1 GewStG übersteigt, mindert der negative Betrag zu 25 % den Gewerbeertrag.[2] Dabei ist die Betragsgrenze für die Hinzurechnung von 200.000 EUR im Fall einer negativen Summe der hinzuzurechnenden Finanzierungsanteile nicht spiegelbildlich anzuwenden. Lautet daher die Summe der Einzelhinzurechnungsbeträge auf einen Betrag zwischen -1 EUR und -200.000 EUR, ist ein Viertel dieser Summe dem Gewinn aus Gewerbebetrieb negativ hinzuzurechnen, d. h. abzuziehen.[3] R 8.1 Abs. 3 S. 3 GewStR 2009 ist damit überholt.[4]

 

Rz. 173

Wird ein hinzugerechneter Gewinnanteil ganz oder teilweise zurückgezahlt, ist bei der Ermittlung des Gewerbeertrags des Jahrs der Rückzahlung der Gewinn aus Gewerbebetrieb insoweit zu kürzen, als der zurückgezahlte Betrag in den Vorjahren aufgrund seiner Hinzurechnung den Gewerbeertrag erhöht hat.[5]

[1] Graw, in Wendt/Suchanek/Möllmann/Heinemann, GewStG, 2. Aufl. 2022, § 8 Nr. 1 Buchst. c GewStG Rz. 30.
[2] BFH v. 1.10.2015, I R 4/14, BFH/NV 2016, 145.
[3] BFH v. 28.1.2016, I R 15/15, BFH/NV 2016, 1110.
[4] FinMin Thüringen v. 13.1.2020, G 1422-A-28-24.14, 868/2020, FMNR010850020.
[5] BFH v. 27.3.1961, I 278/60 U, BStBl III 1961, 280; R 7.1 Abs. 1 GewStR 2009; H 7.1 Abs. 1 (Korrektur nach erfolgter Hinzurechnung) GewStH 2016.

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