Rz. 121
Nach § 8 Nr. 1 Buchst. b S. 1 GewStG ist dem Gewinn aus Gewerbebetrieb i. S. d. § 7 S. 1 GewStG die Summe aus Renten und dauernden Lasten hinzuzurechnen. Dabei gelten nach § 8 Nr. 1 Buchst. b S. 2 GewStG Pensionszahlungen aufgrund einer unmittelbar vom Arbeitgeber erteilten Versorgungszusage nicht als dauernde Lasten. Zu beachten ist der sich auf alle Hinzurechnungen nach § 8 Nr. 1 Buchst. a bis f GewStG beziehende Freibetrag von 200.000 EUR nach § 8 Nr. 1 GewStG. Die Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. b GewStG wirkt sich in der Summe der Hinzurechnungen nach § 8 Nr. 1 GewStG nur zu 25 % aus.
Rz. 122
Die Regelung dient der Gewährleistung des Objektsteuerprinzips. Der GewSt unterliegt der objektivierte Gewerbeertrag. Er ist unabhängig davon zu ermitteln, ob der Gewerbetreibende seinen Betrieb mit Eigen- oder mit Fremdkapital finanziert.[1] Auch Renten und dauernde Lasten enthalten Zinsanteile, die Entgelt für die Überlassung des im Gewerbebetrieb arbeitenden Kapitals darstellen.
Rz. 123 einstweilen frei
Rz. 124
Die Hinzurechnung erfolgt unabhängig von der steuerlichen Behandlung beim Empfänger der Renten bzw. dauernden Lasten. Damit ist die Regelung unionsrechtskonform. Es liegt weder ein Verstoß gegen die Dienstleistungsfreiheit i. S. d. Art. 56 AEUV noch ein Verstoß gegen die Niederlassungs- und Kapitalverkehrsfreiheit i. S. d. Art. 49, 63 AEUV vor.[2]
Rz. 125
Das Verhältnis von § 8 Nr. 1 Buchst. b GewStG zu anderen Regelungen stellt sich wie folgt dar:
- Für die gewerbesteuerliche Behandlung von Renten und dauernden Lasten enthält § 8 Nr. 1 Buchst. b GewStG eine abschließende Regelung gegenüber den anderen Buchstaben in § 8 Nr. 1 GewStG.[3] Dies gilt z. B. auch für die in den Rentenzahlungen enthaltenen Zinsanteile. Maßgebend für die Hinzurechnung insoweit ist § 8 Nr. 1 Buchst. b S. 1 GewStG und nicht § 8 Nr. 1 Buchst. a S. 1 GewStG.
- Handelt es sich um Renten oder dauernde Lasten, die für die befristete Überlassung von Rechten geleistet werden, geht § 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG als speziellere Regelung § 8 Nr. 1 Buchst. b GewStG vor.
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