Rz. 114

Für Finanzdienstleistungsunternehmen i. S. d. § 1 Abs. 1a KWG gilt § 19 Abs. 4 GewStDV. Begünstigt werden insbesondere Leasing- und Factoringunternehmen, die nachweislich Finanzdienstleistungen i. S. d. § 1 Abs. 1a S. 2 KWG erbringen. Da Leasing- und Factoringunternehmen wie die übrigen Finanzdienstleistungsunternehmen nach Maßgabe des KWG einer eingeschränkten Kreditaufsicht unterliegen, ist es gerechtfertigt, diese Unternehmen grundsätzlich ebenfalls in den Anwendungsbereich von § 19 GewStDV aufzunehmen.

 

Rz. 115

Bei Leasing-Objektgesellschaften ohne eigenen geschäftspolitischen Entscheidungsspielraum stellt § 2 Abs. 6 S. 1 Nr. 17 KWG sicher, dass die Mutterunternehmen, die hinter den Geschäften der Objektgesellschaften stehen, aufsichtsrechtlich erfasst werden. Die nachgeordneten Objektgesellschaften sind deshalb ebenfalls in die Anwendung von § 19 GewStDV einbezogen, da sich die aufsichtsrechtliche Erfassung des Mutterunternehmens auch auf die nachgeordneten Objektgesellschaften erstreckt. Nicht begünstigt ist das Operating-Leasing.

Rz. 116 einstweilen frei

 

Rz. 117

Nach § 19 Abs. 4 S. 1 GewStDV besteht die Vergünstigung für Finanzdienstleistungsunternehmen i. S. d. § 1 Abs. 1a KWG darin, dass eine Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG insoweit unterbleibt, als die Entgelte für Schulden und die ihnen gleichgestellten Beträge unmittelbar auf Finanzdienstleistungen i. S. d. § 1 Abs. 1a S. 2 KWG, also insbesondere Factoring und Finanzierungsleasing, entfallen. Sie müssen direkt den genannten Finanzdienstleistungen zugeordnet werden können. Dabei sind auch Hilfs- und Nebengeschäfte einzubeziehen. Dies gilt allerdings nach § 19 Abs. 4 S. 2 GewStDV nur, wenn die Umsätze des Finanzdienstleistungsinstituts i. S. d. § 1 Abs. 1a KWG zu mindestens 50 % auf Finanzdienstleistungen i. S. d. § 1 Abs. 1a S. 2 KWG entfallen. Auch hierbei sind die Hilfs- und Nebengeschäfte einzubeziehen.[1] Erbringt das Unternehmen neben Finanzdienstleistungen i. S. d. § 1 Abs. 1a S. 2 KWG und begünstigten Hilfs- und Nebenleistungen auch andere Leistungen, steht dies dem Ausschließlichkeitsgebot nicht entgegen, wenn die anderen Leistungen 1 % des Gesamtumsatzes des Unternehmens nicht übersteigen.[2] Schuldzinsen, die im Zusammenhang mit dem Erwerb einer mitunternehmerischen Beteiligung an einem Finanzdienstleistungsinstitut, das ausschließlich staatlich nach dem KWG beaufsichtigte Finanzdienstleistungen erbringt, vom Mitunternehmer geleistet werden, sind nach § 19 Abs. 4 GewStDV von der Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG ausgenommen.[3]

 

Rz. 118

Hilfs- und Nebengeschäfte zu Finanzdienstleistungen liegen vor, wenn sie für die Durchführung der jeweiligen Finanzdienstleistungen zwingend notwendig sind. Im Bereich Factoring ist dies z. B. nur dann zu bejahen, wenn sie in unmittelbarem und zwingend notwendigem Zusammenhang mit dem Ankauf der Forderung einschließlich Prüfung der Werthaltigkeit, der Refinanzierung der für den Ankauf notwendigen Finanzmittel und dem Einzug der angekauften Forderung bzw. der Verwertung von Sicherheiten branchentypisch anfallen.[4] Als begünstigte Hilfs- und Nebengeschäfte gelten auch die Zwischenanlage vorübergehend freier Finanzmittel am Kapitalmarkt, die Tätigkeiten, die im Zuge der allgemeinen Betriebsorganisation üblicherweise anfallen, z. B. das Unterhalten einer Betriebskantine, und das Halten von Beteiligungen an Unternehmen, wenn für deren Erwerb und Halten keine Fremdmittel aufgenommen worden sind.[5]

[1] Köster, in Lenski/Steinberg, GewStG, § 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG Rz. 248.
[2] Gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder v. 27.11.2009, BStBl I 2009, 1595.
[4] Gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder v. 27.11.2009, BStBl I 2009, 1595.
[5] Gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder v. 27.11.2009, BStBl I 2009, 1595.

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