Rz. 361

Dem Gewinn aus Gewerbebetrieb i. S. d. § 7 S. 1 GewStG werden nach § 8 Nr. 8 S. 1 GewStG die Anteile am Verlust einer inl. oder ausl. OHG, KG oder anderen Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Mitunternehmer des Gewerbebetriebs anzusehen sind, wieder hinzugerechnet, soweit sie bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind. Die Anteile an der Personengesellschaft müssen zum Betriebsvermögen eines inl. Gewerbebetriebs i. S. d. § 2 GewStG gehören.

 

Rz. 362

§ 8 Nr. 8 S. 1 GewStG gewährleistet, dass sich Verluste eines Gewerbebetriebs im Inland nur einmal und nur in dem Gewerbebetrieb mindernd auf die GewSt auswirken, in dem sie entstanden sind. Die gewerbesteuerliche Doppelerfassung wird vermieden, indem die Verlustanteile bei der gewerblich tätigen Personengesellschaft, nicht aber bei den ebenfalls gewerblich tätigen Gesellschaftern berücksichtigt werden. Weiterhin bewirkt § 8 Nr. 8 S. 1 GewStG, dass Verluste aus Beteiligungen an ausl. Mitunternehmerschaften – wie Verluste aus ausl. Betriebsstätten und aus wesentlichen Beteiligungen an ausl. Kapitalgesellschaften – im Inland nicht abgezogen werden können. Wird der Verlust einer ausl. Betriebsstätte durch eine Personengesellschaft erzielt, stellt § 8 Nr. 8 S. 1 GewStG gegenüber § 9 Nr. 3 GewStG die speziellere Hinzurechnungsnorm dar.[1]

 
Praxis-Beispiel

A und B sind zu je 50 % Gesellschafter der X-OHG und halten die Beteiligungen jeweils im Betriebsvermögen ihrer Gewerbebetriebe. Im Vz 01 erwirtschaftet die X-OHG einen Verlust i. H. v. 100.000 EUR.

Die X-OHG ist Steuersubjekt nach § 5 Abs. 1 S. 3 GewStG. Die in den Gewerbebetrieben von A und B erfassten Verlustanteile an der X-OHG von jeweils 50.000 EUR sind bei der Ermittlung der Gewerbeerträge nach § 8 Nr. 8 S. 1 GewStG hinzuzurechnen.

 

Rz. 362a

Die Regelung in § 8 Nr. 8 S. 1 GewStG gilt ab dem Ez 2020 nach S. 2 nicht bei Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen sowie Pensionsfonds. Bisher mussten Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen sowie Pensionsfonds den Beteiligungsverlust dem Gewinn aus Gewerbebetrieb hinzurechnen. Hierdurch konnte sich bei der Betrachtung von mehreren Ez eine ungleiche Behandlung zu anderen Unternehmern ergeben, wenn diese in den folgenden Ez Gewinne erzielten und diese Gewinne gekürzt wurden, während Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen sowie Pensionsfonds mit diesen Gewinnen dem Kürzungsausschluss nach § 9 Nr. 2 GewStG unterlagen. Eine rechnerische Doppelbelastung konnte insoweit auch nicht über § 21 KStG vermieden werden. Durch § 8 Nr. 8 S. 2 GewStG soll diese Ungleichbehandlung beseitigt werden.[2]

 

Rz. 363

§ 8 Nr. 8 GewStG ist die Parallelnorm zu § 9 Nr. 2 GewStG, die für Anteile am Gewinn derartiger Unternehmen eine Kürzung vorsieht.[3]

[1] Kratzsch, in Lenski/Steinberg, GewStG, § 8 Nr. 8 GewStG Rz. 8.
[2] BT-Drs. 19/22850, 104.

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