Rz. 93

Der Gewinn bzw. Verlust aus der Veräußerung bzw. Aufgabe eines Gewerbebetriebs oder eines Teilbetriebs i. S. d. § 16 EStG gehört nicht zum Gewerbeertrag des Einzelunternehmens.[1]

 

Rz. 94

Eine Betriebsveräußerung i. S. d. § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG liegt vor, wenn in einem einheitlichen Vorgang alle wesentlichen Betriebsgrundlagen an einen Erwerber veräußert werden.[2] Daher ist z. B. keine Betriebsveräußerung gegeben, wenn ein Betriebsgrundstück, das eine wesentliche Betriebsgrundlage darstellt, nicht an den Erwerber mitveräußert wird. Werden bei einer Betriebsveräußerung i. S. d. § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG einzelne Wirtschaftsgüter, die nicht zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen gehören, in das Privatvermögen des bisherigen Betriebsinhabers überführt oder an einen Dritten veräußert, gehören die sich daraus ergebenden Gewinne zum begünstigten Veräußerungsgewinn i. S. d. § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG, sodass diese Gewinne im Rahmen der GewSt nicht zu erfassen sind.[3] Zu ermitteln ist der Veräußerungsgewinn in den Fällen der Betriebsveräußerung nach § 16 Abs. 2 EStG. Keine Betriebsveräußerung stellt die unentgeltliche Übertragung eines Betriebs i. S. d. § 6 Abs. 3 EStG dar. Werden im Rahmen dieser unentgeltlichen Übertragung unwesentliche Betriebsgrundlagen nicht mitübertragen, sondern anderweitig veräußert oder entnommen, steht dies der Anwendung von § 6 Abs. 3 EStG nicht entgegen. Die durch die Veräußerung bzw. Entnahme aufgedeckten stillen Reserven unterliegen als laufender Gewinn der GewSt.[4]

 

Rz. 95

Eine Betriebsaufgabe i. S.d. § 16 Abs. 3 S. 1 EStG setzt voraus, dass in einem einheitlichen Vorgang innerhalb kurzer Zeit die wesentlichen Betriebsgrundlagen an verschiedene Erwerber veräußert oder in das Privatvermögen entnommen oder teilweise veräußert und teilweise entnommen werden und der Betrieb daher als selbstständiger Organismus des Wirtschaftslebens zu bestehen aufhört.[5] Des Weiteren muss die bisher in diesem Betrieb entfaltete Tätigkeit endgültig eingestellt werden. Die Betriebsaufgabe beginnt mit dem ersten tatsächlichen Aufgabevorgang. Sie endet mit der Veräußerung oder der Entnahme der letzten wesentlichen Betriebsgrundlage. Das Ende der Betriebsaufgabe kann nicht dadurch vorzeitig herbeigeführt werden, dass Wirtschaftsgüter zunächst formell in das Privatvermögen überführt und später veräußert werden.[6] Zu ermitteln ist der Betriebsaufgabegewinn nach § 16 Abs. 3 S. 5 bis 7 EStG.

 

Rz. 96

Wesentliche Betriebsgrundlagen sind zum einen Wirtschaftsgüter, die zur Erreichung des betrieblichen Zwecks von besonderer Bedeutung sind. Zum anderen gehören hierzu auch Wirtschaftsgüter, in denen erhebliche stille Reserven ruhen.[7] Maßgebend sind insoweit die Verhältnisse des konkreten Einzelfalls.

 

Rz. 97

Unter § 16 EStG fällt nicht nur die Veräußerung bzw. Aufgabe eines Betriebs, sondern auch die Veräußerung bzw. Aufgabe eines Teilbetriebs. Dabei ist unter einem Teilbetrieb ein organisatorisch geschlossener, mit einer gewissen Selbstständigkeit ausgestatteter Teil des Gesamtbetriebs zu verstehen, der für sich allein funktions- und lebensfähig ist.[8] Auch eine im Aufbau befindliche betriebliche Einheit kann einen Teilbetrieb darstellen.[9] Hinsichtlich der Voraussetzungen und Rechtsfolgen einer Teilbetriebsveräußerung bzw. -aufgabe gilt Gleiches wie bei der Betriebsveräußerung bzw. -aufgabe. Eine Teilbetriebsveräußerung i. S. d. § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 1 EStG liegt somit nicht vor, wenn ein Teilbetrieb eines im Übrigen weitergeführten Gewerbebetriebs nicht in einem Vorgang veräußert, sondern eingestellt und nach und nach über einen längeren Zeitraum als 36 Monate abgewickelt wird. In diesem Fall unterliegt der volle Gewerbeertrag des Gewerbebetriebs einschließlich der Gewinne aus der Abwicklung des Teilbetriebs der GewSt.[10] Bei Veräußerung eines Teilbetriebs in einem Zuge gilt dies nicht. Ebenfalls keine begünstigte Teilbetriebsveräußerung i. S. d. § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG mit der Folge der Einbeziehung in den Gewerbeertrag liegt vor, wenn dem Teilbetrieb dienende Wirtschaftsgüter mit erheblichen stillen Reserven im Betriebsvermögen zurückgehalten werden.

 

Rz. 98

Liegen die Voraussetzungen einer Betriebsveräußerung bzw. -aufgabe nicht vor und erfolgt die Abwicklung des Betriebs im Rahmen einer allmählichen Liquidation, unterliegt diese der GewSt, sofern sich die allmähliche Abwicklung in der geschäftsüblichen Form des Gewerbebetriebs vollzieht.[11] Nachträgliche Betriebseinnahmen unterliegen allerdings nicht der GewSt.[12]

 

Rz. 99

Bei einer Betriebsveräußerung bzw. -aufgabe ist der gewerbesteuerfreie Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinn vom dem der GewSt unterliegenden laufenden Gewinn abzugrenzen. Die vorgelagerte Veräußerung von nicht zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen gehörendem Anlagevermögen, das erhebliche stille Reserven enthält, gehört zum begünstigten Aufgabegewinn, wenn die vorgelagerte Veräußerung im engen zeitlichen Zusammenhang mit der Einstellung der gewerblichen Tätigkeit erfolgt.[13...

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