Rz. 85

Die GewSt erfasst bei Personenunternehmen nur die Einkünfte aus einem bestehenden Gewerbebetrieb. Das ergibt sich zwar nicht aus § 7 GewStG, wohl aber aus dem Charakter der GewSt als Objektsteuer. Folglich sind diejenigen Vorschriften, die mit dem Charakter der GewSt als Objektsteuer nicht im Einklang stehen, bei der Ermittlung des Gewinns aus Gewerbebetrieb als Grundlage des Gewerbeertrags nicht anzuwenden.[1] Zu den Vorschriften, die mit der GewSt als Objektsteuer nicht zu vereinbaren sind, gehören insbesondere die Regelungen in § 16 Abs. 1 und 3 EStG über die Betriebsveräußerung und -aufgabe.

 

Rz. 86

Nicht in die Ermittlung des Gewerbeertrags einzubeziehen sind folglich bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften die nach § 16 EStG zu versteuernden Veräußerungs- und Aufgabegewinne. Sie müssen bei der Ermittlung des Gewerbeertrags aus dem Gewinn aus Gewerbebetrieb, wie er für Zwecke der ESt ermittelt wird, ausgeschieden werden. Auch Veräußerungs- bzw. Aufgabekosten, die bei der Ermittlung des Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinns abzuziehen sind, dürfen den Gewerbeertrag nicht mindern.[2] Als Kosten der Betriebsveräußerung oder -aufgabe sind beim laufenden Gewinn und damit beim Gewerbeertrag nur solche Aufwendungen außer Ansatz zu lassen, die in unmittelbarer Beziehung zum Veräußerungs- bzw. Aufgabevorgang stehen.[3] Zum laufenden Gewinn, der bei der Ermittlung des Gewerbeertrags zu berücksichtigen ist, rechnen allerdings Zu- und Abrechnungen, die sich z. B. daraus ergeben, dass im Fall der Betriebsaufgabe zur Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich überzugehen ist, wenn der Gewinn vorher durch Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt wurde.[4] Diese Grundsätze gelten entsprechend für Veräußerungs- und Aufgabeverluste i. S. d. § 16 EStG.

 

Rz. 87

Der Grundsatz, dass bei Personenunternehmen die Veräußerung bzw. Aufgabe eines Betriebs nicht der GewSt unterliegt, gilt nicht uneingeschränkt. Betroffen hiervon sind insbesondere Geschäftsvorfälle, die im Wesentlichen Ausdruck der bisherigen unternehmerischen Tätigkeit sind.[5] Von daher sind z. B. nicht von der GewSt befreit Gewinne aus der Veräußerung eines Betriebs oder Mitunternehmeranteils, soweit sie auf Grundstücke des Umlaufvermögens entfallen. Geltung hat dies auf jeden Fall dann, wenn das entsprechende Betriebsvermögen ausschließlich oder nahezu ausschließlich aus derartigen Grundstücken besteht.[6] Dementsprechend führt auch die Veräußerung von Grundstücken eines gewerblichen Grundstückshändlers anlässlich der Betriebsaufgabe gewerbesteuerlich zu einem laufenden Gewinn.[7] Nichts anderes gilt auch für die Einbringung entsprechender Grundstücke zum Teilwert gegen Übernahme von Verbindlichkeiten und Einräumung einer Darlehensforderung.[8] Zu begründen ist dies damit, dass die Veräußerung von Grundstücken des Umlaufvermögens im Rahmen einer Betriebsveräußerung oder -aufgabe vor dem Hintergrund ihres Werts der laufenden unternehmerischen Tätigkeit zuzuordnen ist. Daher stellt z. B. auch der Gewinn aus der Veräußerung bzw. Aufgabe von Anteilen an einer Personengesellschaft, die einen Grundstückshandel betreibt, einen laufenden Gewinn dar, soweit er auf Grundstücke des Umlaufvermögens entfällt.[9]

 

Rz. 88

Nicht der GewSt unterliegen bei Personenunternehmen auch Gewinnbestandteile, die zwar nicht die Voraussetzungen für Veräußerungs- oder Aufgabegewinne i. S. d. § 16 EStG erfüllen, die aber in einem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit einer tatsächlich Betriebsveräußerung oder -aufgabe stehen und damit im Hinblick auf den betriebsbeendenden Vorgang gewerbesteuerlich nicht als laufende Gewinne anzusehen sind.[10]

 

Rz. 89

Veräußerungs- und Aufgabegewinne gelten nach § 16 Abs. 2 S. 3 bzw. § 16 Abs. 3 S. 5 EStG als laufende Gewinne, soweit aufseiten des Veräußerers und aufseiten des Erwerbers dieselben Personen Unternehmer oder Mitunternehmer sind. Diese Fiktion gilt auch für die GewSt.[11]

 

Rz. 90

Bei Mitunternehmerschaften ist die Sonderregelung in § 7 S. 2 GewStG zu beachten. Danach gehören Gewinne aus der Veräußerungs- bzw. Aufgabe eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils, soweit sie nicht auf eine natürliche Person als unmittelbar beteiligten Mitunternehmer entfallen, zum Gewerbeertrag. Entsprechendes gilt hinsichtlich des Anteils eines persönlich haftenden Gesellschafters einer KGaA.

 

Rz. 90a

Bei Kapitalgesellschaften und anderen Körperschaften i. S. d. § 2 Abs. 2 S. 1 GewStG knüpft die GewSt-Pflicht an die Rechtsform an. Deshalb unterliegen bei ihnen grundsätzlich alle Gewinne – einschließlich der Veräußerungs- und Aufgabegewinne – der GewSt.

 

Rz. 91

Gewinne aus der Veräußerung von im Betriebsvermögen gehaltenen Anteilen an Kapitalgesellschaften gehören grundsätzlich zum laufenden Gewinn und unterliegen damit der GewSt. Das gilt auch in den Fällen des § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 2 EStG, wonach die Veräußerung der Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft als Veräußerung eines Teilbetriebs angesehen wird, wenn die Beteiligung das gesamte Nennkapi...

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