Rz. 83

Bei in Abwicklung befindlichen Unternehmen i. S. d. § 2 Abs. 2 GewStG endet die GewSt-Pflicht nicht bereits mit der Beendigung der gewerblichen Tätigkeit, sondern erst mit der Aufgabe jeglicher Tätigkeit. Dies ist grundsätzlich der Zeitpunkt, in dem das Vermögen an die Gesellschafter verteilt worden ist. Das Zurückhalten von Mitteln zur Begleichung von Steuern, deren Festsetzung erst nach Beendigung der Abwicklung erfolgen kann, hindert die Beendigung der Gesellschaft nicht.[1] Bei Kapitalgesellschaften, Genossenschaften sowie Versicherungs- und Pensionsfondsvereinen auf Gegenseitigkeit, die sich in Abwicklung befinden, ist nach § 16 Abs. 1 GewStDV der Gewerbeertrag, der im Zeitraum der Abwicklung entstanden ist, auf die Jahre des Abwicklungszeitraums zu verteilen. Abwicklungszeitraum ist dabei der Zeitraum vom Beginn bis zum Ende der Abwicklung. Beginnt die Abwicklung im Laufe eines Wirtschaftsjahrs, ist grundsätzlich für die Zeit vom Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs bis zum Beginn der Abwicklung ein Rumpfwirtschaftsjahr zu bilden.[2] Das Rumpfwirtschaftsjahr ist nicht in den Abwicklungszeitraum einzubeziehen. Wird von der Bildung eines Rumpfwirtschaftsjahrs abgesehen, beginnt der Abwicklungszeitraum am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs. Der im Abwicklungszeitraum erzielte Gewerbeertrag wird in dem Verhältnis verteilt, in dem die Zahl der Kalendermonate, in denen im einzelnen Jahr die GewSt-Pflicht bestanden hat, zu der Gesamtzahl der Kalendermonate des Abwicklungszeitraums steht. Angefangene Monate gelten dabei als volle Monate.[3] Bei Personenunternehmen endet die GewSt-Pflicht mit Beendigung der werbenden Tätigkeit. Entsprechendes gilt bei Gewerbebetrieben i. S. d. § 2 Abs. 3 GewStG.[4]

 

Rz. 84

Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird nach § 4 Abs. 2 GewStDV die GewSt-Pflicht nicht unterbrochen.[5] Ist über das Vermögen eines Gewerbebetriebs das Insolvenzverfahren[6] eröffnet worden, ist der Gewerbeertrag, der in der Zeit von der Eröffnung bis zur Beendigung des Insolvenzverfahrens erzielt worden ist, nach § 16 Abs. 2 GewStDV entsprechend dem Verfahren bei der Abwicklung auf die einzelnen Jahre zu verteilen. § 16 Abs. 2 GewStDV gilt nicht nur für Kapitalgesellschaften, Genossenschaften sowie Versicherungs- und Pensionsfondsvereinen auf Gegenseitigkeit, sondern für Gewerbebetriebe aller Art. Andere Gewerbebetriebe als die in § 2 Abs. 2 S. 1 GewStG genannten unterliegen allerdings nur so lange der GewSt, wie sie werbend tätig sind.[7] Wird der Betrieb einer Kapitalgesellschaft, über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet ist, zunächst weitergeführt und wird erst später mit der Insolvenzabwicklung begonnen, ist das Wirtschaftsjahr, auf dessen Anfang oder in dessen Lauf der Beginn der Insolvenzabwicklung fällt, das erste Jahr des Abwicklungszeitraums, für den die in § 16 Abs. 2 GewStDV vorgesehene Verteilung des Gewerbeertrags in Betracht kommt.[8]

[1] RFH v. 12.12.1939, I 342/39, RStBl 1940, 435.
[2] BFH v. 17.7.1974, I R 233/71, BStBI II 1974, 692.
[4] Roser, in Lenski/Steinberg, GewStG, § 7 GewStG Rz. 228.
[5] Vgl. FinMin Thüringen v. 16.1.2020, G 1421-20-24.14, FMNR034850020; FinMin Sachsen-Anhalt v. 15.7.2021, 44-S 0550-81, FMNR4ab800021.
[7] Selder, in Glanegger/Güroff, GewStG, 10. Aufl. 2021, § 7 GewStG Rz. 52.
[8] Roser, in Lenski/Steinberg, GewStG, § 7 GewStG Rz. 231; vgl. FG Köln v. 13.11.2014, 10 K 3569/13, EFG 2015, 673.

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